Anders sei es aber, wenn die übertragene Beteiligung unmittelbare oder mittelbare Eingriffe in die Verwaltung der Gesellschaft ermögliche, an der die Beteiligung übertragen wird. Dabei müssten die Eingriffe die Durchführung von Transaktionen einschließen, die der Mehrwertsteuer unterliegen.[12] In diesem Fall liege ein selbständiger Geschäftsbereich vor, der im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen übertragen werden könne. Voraussetzung sei allerdings, dass die Tätigkeit vom Erwerber entsprechend fortgeführt wird.[13]

[12] EuGH v. 30.5.2013 – C-651/11, ECLI:EU:C:2013:346 – X, UR 2013, 582 = DStR 2013, 1166 Rz. 37.
[13] EuGH v. 30.5.2013 – C-651/11, ECLI:EU:C:2013:346 – X, UR 2013, 582 = DStR 2013, 1166 Rz. 38; FG Nürnberg 23.2.2021 – 2 K 309/16, DStRE 2022, 799 (802) Rz. 38 m.w.N. (rkr.).

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