OFD Magdeburg, 27.1.2014, S 2221 - 286 - St 224 V

Bezug: BMF-Schreiben vom 19.8.2013 (BStBl 2013 I S. 1087) zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen.

Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen wurde das bisherige BMF-Schreiben vom 13.9.2010 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen überarbeitet.

Vorbehaltlich besonderer Regelungen in den einzelnen Randziffern ist dieses Schreiben ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt anzuwenden.

Die in der Rz. 101 ergänzte Regelung zur Begrenzung des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG bei beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartner ist nach Erörterung der ESt-Referenten der Länder erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

Das vorhergehende BMF-Schreiben vom 13.9.2010 (BStBl 2010 I S. 681) wurde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt 2013 Teil I Nr. 16 vom 11.9.2013 aufgehoben.

Änderung des BMF-Schreibens vom 19.8.2013:

Mit BMF-Schreiben vom 10.1.2014 wurde im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das o.g. BMF-Schreiben vom 19.8.2013 in den Rzn. 8 bis 44 und Rz. 204 geändert.

Dieses Änderungsschreiben ist mit Wirkung ab 1.1.2014 anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 10

EStG § 22

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