Kommentar

Kosten der Ehescheidung werden in ständiger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art anerkannt ( § 33 EStG ; BFH, Urteil v. 21. 2. 1992, III R 88/90, BStBl 1992 II S. 795). Die Rechtsprechung des BFH zu den Scheidungskosten ist eine Durchbrechung des Grundsatzes , wonach Zivilprozeßkosten im allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 18. 7. 1986, III R 178/80, BStBl 1986 II S. 745). Der BFH begründet die ausnahmsweise Abziehbarkeit von Scheidungskosten damit, daß solche Aufwendungen nicht nur im Hinblick auf die unmittelbare Ursache der Zahlungsverpflichtung zwangsläufig sind, weil die Ehe zu Lebzeiten nur durch Gerichtsurteil gelöst werden könne; solche Aufwendungen erwachsen vielmehr deshalb zwangsläufig, als im Regelfall davon ausgegangen werden könne und mangels Möglichkeit einer zumutbaren Aufklärung davon ausgegangen werden müsse, daß sich Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, daß die Eheleute sich diesen Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können. Dies gilt allerdings nur für solche Scheidungskosten, die unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen (BFH, Urteil v. 21. 2. 1992, III R 88/90, BStBl 1992 II S. 795).

In einem Verfahren wegen Nichtzulassung der Beschwerde hat der BFH nunmehr zur Abziehbarkeit von Zivilprozeßkosten infolge scheidungsbedingter Vermögensauseinandersetzung Stellung genommen. Danach sind die Kosten eines Zivilprozesses um vermögensrechtliche Ansprüche grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung , und zwar auch dann nicht, wenn sie in Zusammenhang mit der Scheidung einer Ehe nach Gütertrennung entstehen. Es fehle schon an der Zwangsläufigkeit der unmittelbaren Ursache solcher Kosten. Anders als bei einem Scheidungsprozeß bestehe bei der Durchführung einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nicht die prozessuale Notwendigkeit eines gerichtlichen Titels ; diese sei jedoch entscheidend für die Berücksichtigung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 09.05.1996, III B 180/95

Zur Erläuterung:

Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung . Die Kosten einer außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung wurden schon in einer älteren Entscheidung des BFH nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil die notwendigen vermögensrechtlichen Regelungen ohne Zivilprozeß getroffen werden könnten ( BFH, Urteil v. 10. 2. 1977, IV R 87/74, BStBl 1977 II S. 462 ). Daran habe sich bei Scheidungsfolgesachen, die nicht nach § 623 ZPO n. F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, auch durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts nichts geändert (vgl. BGBl 1976 I S. 1421).

Scheidungsfolgekosten sind demnach nur in engen Grenzen, und zwar nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen. Dies hat der BFH z. B. wegen der Kosten eines Verfahrens über das Sorgerecht für Kinder ( § 1671 BGB a. F.) bejaht , weil der Sorgerechtsprozeß die unmittelbare und unvermeidbare Folge der Scheidung ist (BFH, Urteil v. 2. 10. 1981, VI R 38/78, BStBl 1982 II S. 116).

Dagegen hat der BFH die Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem Prozeß betreffend den Unterhalt in der Zeit des Getrenntlebens vor der Ehescheidung als regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen angesehen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung komme nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn konkreter Anlaß zu der Befürchtung bestehe, der Steuerpflichtige werde seinen rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können (BFH, Urteil v. 21. 2. 1992, III R 88/90, BStBl 1992 II S. 795).

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