Wie oben ausgeführt, ist es ein Ziel der Europäischen Kommission im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen, mehrfache Mehrwertsteuerregistrierungen von Steuerpflichtigen zu vermeiden bzw. zu verringern. In diesem Kontext ist es u.a. vorgesehen, den Anwendungsbereich der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zu erweitern. Daher sollen bereits zum 1.1.2025 im Rahmen der Zweiten Stufe die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen, die nicht in ihrem Gebiet ansässig sind, die Option einräumen, ihre in diesem Mitgliedstaat steuerbaren Lieferungen oder Dienstleistungen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu unterwerfen, wenn der Leistungsempfänger bereits in diesem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hat.[80]
Mit Wirkung zum 1.1.2028 treffen den leistenden Steuerpflichtigen die unter Gliederungspunkt 3. c) aa) dargestellten digitalen Meldepflichten auf Einzeltransaktionsebene.[81] Der Leistungsempfänger, der im Mitgliedstaat der Besteuerung die Steuer nach Art. 194 MwStSystRL-E schuldet, oder dessen Fiskalvertreter im Mitgliedstaat der Besteuerung, der die Steuer nach Art. 204 MwStSystRL schuldet, muss die gleichen Daten wie der leistende Unternehmer übermitteln.[82] Problematisch ist – ähnlich wie beim innergemeinschaftlichen Erwerb –, wie der Leistungsempfänger seinen digitalen Meldepflichten fristgemäß nachkommen soll, wenn der leistende Steuerpflichtige seine Rechnung nicht spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Eintreten des Steuertatbestandes ausstellt.
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