OFD Koblenz, 2.6.2014, S 0338 A - St 35 1

Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG)

Anlage: BMF-Schreiben vom 10.6.2014, IV A 3 – S 0338/07/10010 (vordatierter Vorläufigkeitskatalog)
 

1. Allgemeines

Mit dem beigefügten, auf den 10.6.2014 vordatierten BMF-Schreiben wird der sog. Vorläufigkeitskatalog erweitert.

Zur Kürzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung um die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse ist aktuell beim BFH das Revisionsverfahren IX R 43/13 anhängig (vorgehend: Urteil des FG Niedersachsen vom 6.9.2013, 3 K 230/13).

Vgl. hierzu auch Kurzinformation ST 3_2011K093 vom 11.8.2011, S 2221 A – St 32 3.

In dem Revisionsverfahren IX R 43/13 sind explizit folgende Rechtsfragen zu klären:

  • Zulässige Kürzung der Vorsorgeaufwendungen zur Krankenversicherung um den erhaltenen Arbeitgeberzuschuss insgesamt bei der Basisversicherung – § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG –?
  • Keine Aufteilung des steuerfreien Zuschusses auf einen auf die Basisversicherung und einen auf Wahlleistungen entfallenden Teil?

Die Verfassungswidrigkeit der Regelung wird in diesem Verfahren somit nicht geltend gemacht. Es stellen sich lediglich einfachgesetzliche Rechtsfragen hinsichtlich der Bezugsgröße der Anrechnungsregelung (lediglich auf steuerfreie Zuschüsse zu einer „Basisabsicherung”) und des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen.

Daher kann ein Vorläufigkeitsvermerk derzeit nur auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 AO gestützt werden. Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten werden dazu sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG) vorläufig vorgenommen, falls steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- oder Pflegeversicherung gewährt worden sind.

 

2. Technische Umsetzung

Informationen darüber, wann die geänderten ESt-Programme eingesetzt werden und zur Art der maschinellen bzw. personellen Speicherung, werden an dieser Stelle noch ergehen.

 

3. Abarbeitung erledigungsfähiger Einsprüche

 

3.1 Einsprüche gegen Einkommensteuerfestsetzungen ohne Vorläufigkeitsvermerk

In der DB-Rb sind Einsprüche, in denen sich der Einspruchsführer auf die o.g. Klage- bzw. Revisionsverfahren bezogen hat, auf der Registerkarte „Ruhen” mit dem Massenverfahrensvermerk „Steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- oder Pflegeversicherungen” gespeichert. Demnächst wird dem o.g. Massenverfahrensvermerk das Erledigungskennzeichen „Vorl” zugeordnet.

Die Einsprüche, die sich durch ein nachträgliches Beifügen von Vorläufigkeitsvermerken vollständig erledigen lassen, werden noch in diesem Jahr in einen entsprechenden automatisierten Sonderrechenlauf (SonderaktionVV) einfließen.

Bis dahin sollte eine manuelle Abhilfe mittels nachträglichem Setzen von Vorläufigkeitsvermerken nur im Einzelfall erfolgen. Für den Rest der Fälle, die in die SonderaktionVV eingehen werden, ist die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO momentan noch nicht vorzeitig zu beenden.

Für eine einzelfallabhängige Abarbeitung gilt Folgendes:

a) Manuelle Vollabhilfe (hier: im Einzelfall außerhalb der SonderaktionVV):

Handelt es sich um den einzigen Einspruchsbegründungspunkt oder einen Einspruch, bei dem sich auch alle anderen Begründungspunkte durch das nachträgliche Beifügen von Katalogvorläufigkeiten erledigten lassen, kommt der Erlass eines Vollabhilfebescheids für VZ ab 2010 in Betracht. Rechtliches Gehör ist vor Erlass eines Vollabhilfebescheids regelmäßig nicht zu gewähren.

In den Änderungsbescheiden ist in einem Erläuterungstext auf die Vollabhilfe durch das Setzen des Vorläufigkeitsvermerks hinzuweisen:

„Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch vom xx.xx.xxxx, da hinsichtlich aller im Einspruchsverfahren geltend gemachten Einwendungen die Steuerfestsetzung nunmehr vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO ist.”

In der DB-Rb ist der Fall dann mit dem Status „Abhilfe” zu belegen.

b) Nur Teilabhilfe wegen weiterer (teils) unbegründeter Einspruchspunkte:

Sind noch weitere Einspruchsbegründungspunkte vorgetragen worden, die noch nicht erledigungsfähig sind, ist grds. die Bearbeitungsreife des gesamten Einspruchs abzuwarten.

Sind noch weitere nun erledigungsfähige Einspruchsbegründungspunkte vorgetragen worden, läuft der Fall nicht in die SonderaktionVV, falls nicht alle Punkte als Erledigungskennzeichen „Vorl” aufweisen. Der Einspruch ist dann immer manuell abzuarbeiten. Dabei ist zunächst rechtliches Gehör zu gewähren. Hierzu können Sie das UNIFA-Rahmendokument „Teilabhilfe und Erledigungserklärung”, den UNIFA-Zusatzbaustein „ZuschussKVPV – Fall ohne VV – zul RB” und ggf. weitere landeseinheitliche UNIFA-Zusatzbausteine für die anderen Begründungspunkte ...

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