OFD Koblenz, 3.2.2014, S 0338 A - St 35 1

Bezug: BMF-Schreiben vom 7.2.2014, IV A 3 – S 0338/07/10010 (DOK 2013/1144532)

 

1. Allgemeines

 

1.1 Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c EStG); Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 28.2.2013 in der Rechtssache C-168/11

In das BMF-Schreiben vom 7.2.2014, IV A 3 – S 0338/07/10010 wurde im Anschluss an den Vorläufigkeitskatalog ein Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 30.9.2013, IV B 3 – S 2293/09/10005-04 (DOK 2013/0834851) aufgenommen.

Der EuGH hat mit Urteil vom 28.2.2013 in der Rechtssache C-168/11 „Beker & Beker„, einem Vorabentscheidungsersuchen des BFH im noch anhängigen Revisionsverfahren – I R 71/10, entschieden, dass die Methode zur Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG gegen Artikel 63 AEUV verstößt. Bei dieser Berechnungsmethode würden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des Steuerpflichtigen nicht vollständig berücksichtigt, da für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags der ausländischen Steuer die Summe der Einkünfte zugrunde gelegt wird.

Das BMF-Schreiben vom 30.9.2013 enthält verfahrensrechtliche Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Fällen und zu einem diesbezüglichen Vorläufigkeitsvermerk.

 

1.2 Berücksichtigung von Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)

Mit BMF-Schreiben vom 7.2.2014, IV A 3 – S 0338/07/10010 wird der sog. Vorläufigkeitskatalog um die anhängige Rechtsfrage der Berücksichtigung von Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) erweitert.

Zur Frage der Absetzbarkeit von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung im Wege des negativen Progressionsvorbehalts sind momentan die Verfassungsbeschwerde unter Az. 2 BvR 598/12 (im Nachgang zum BFH-Urteil vom 16.11.2011 unter Az. X R 15/09, BStBl 2012 II S. 325) und beim BFH die Revisionsverfahren unter Az. X R 38/09, X R 39/09, X R 40/09 und X R 41/09 anhängig. Im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde ruhen diese Revisionsverfahren zur Zeit.

An der bisherigen Auffassung, von einem Vorläufigkeitsvermerk für Veranlagungszeiträume bis 2009 abzusehen und diese Einsprüche zurückzuweisen (vgl. Rdvfg. vom 28.8.2012, S 2221/S 0622 A – St 32 3/St 35 1 – aktualisiert am 8.7.2013; hier: Tz. 2a), halten die AO-Referatsleiter nicht mehr fest. Der neue Vorläufigkeitsvermerk wird daher unabhängig vom angefochtenen Veranlagungszeitraum gesetzt.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind damit aktuell von folgenden Vorläufigkeitsvermerken umfasst:

a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG)
  – für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 –
   
b) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG
  – für Veranlagungszeiträume ab 2010 –
   
und neu:
   
c) Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)

Im Gegensatz zum Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen unter b) wird der neue Vorläufigkeitsvermerk unter c) nicht nur in Fällen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ausgegeben werden, da § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG in Fällen beschränkter Steuerpflicht zwar die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ausschließt, nicht aber die Anwendung des hier relevanten § 32b EStG.

 

2. Technische Umsetzung

 

2.1 Änderung der maschinellen Festsetzungsprogramme

Dieser Vorläufigkeitsvermerk wird bei maschinellen ESt-Festsetzungen sowohl bei unbeschränkter als auch bei beschränkter Steuerpflicht angebracht, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. Eine zeitraumbezogene Einschränkung wurde dabei nicht getroffen.

Bei Erstveranlagungen, bei Änderungen gem. § 164 Abs. 2 AO bzw. bei Langbescheiden mit Aufhebungen des Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 3 AO, bei Bescheidänderungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO und bei der Anlage zur Einspruchsentscheidung (BKZ 48) erfolgt die Ausgabe des Vorläufigkeitsvermerks „in vollem Umfang„.

Bei anderen Änderungs- und Berichtigungsbescheiden erfolgt die Ausgabe des Vorläufigkeitsvermerks „soweit die Änderung reicht” unabhängig von der eingegebenen Berichtigungsvorschrift, soweit die Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen erfolgte.

Bei anderen Änderungs- und Berichtigungsbescheiden zugunsten des Steuerpflichtigen (ausgenommen § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) wird maschinell keine zusätzliche Vorläufigkeit angebracht.

Möglichkeiten zur anderweitigen Steuerung der Katalogvorläufigkeiten durch Eingabe eines der folgenden Werte in die Steuerungs-Kz 17.30:

  • Sollen die „neuen” Vorläufigkeiten unterdrückt werden, ist die Steuerungskennzahl 17.30 mit Wert „0” einzugeben.
  • Bei eingegebenem Wert „1” werden die „neuen” Vorläufigkeiten mit der Einschränkung „sow...

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