Sachverhalt

Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH[1] ging es um die Frage der Zumutbarkeit der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den Unternehmer bzw., ob bei einer Ratenzahlungsvereinbarung bei Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als 2 Veranlagungszeiträume eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen entsprechender Uneinbringlichkeit des Entgelts möglich ist.

Mit Honorarvereinbarung im November 2012 vereinbarte die Klägerin mit einer T-GmbH Honorarzahlungen für Vermittlungsleistungen/Vermarktungsleistungen an einem Grundstück i. H. v. 1 Mio. EUR netto. Die Parteien vereinbarten, beginnend ab dem Kalenderjahr 2013, eine ratierliche, jährlich zum 30.6. fällige Zahlung i. H. v. 200.000 EUR. Die rechtliche Beurteilung dieser Zahlungen war zwischen dem Finanzamt und der Klägerin streitig. Während die Klägerin meinte, die Zahlungen würden als Entgelt für im Zeitraum 2012 bis 2017 erbrachte Vermittlungs- bzw. Vermarktungsleistungen erbracht, war das Finanzamt der Auffassung, die Honorarzahlungen seien für die einmalige Vermittlung des Grundstücks vereinbart worden.

Nach dem Urteil des vorinstanzlichen FG[2] lag der gesamten Honorarvereinbarung eine einmalige, im Jahr 2012 ausgeführte sonstige Leistung zu Grunde. Die nach dem ersten Teilbetrag von 200.000 EUR in den Jahren nach 2013 fälligen Raten seien aber uneinbringlich i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. Unter dem Begriff Uneinbringlichkeit versteht das FG, in Anlehnung an Art. 90 MwStSystRL, die vollständige oder teilweise Nichtbezahlung nach vorheriger Bewirkung eines Umsatzes. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn zumindest auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich die Entgeltforderung ganz oder teilweise nicht durchgesetzt werden kann. Das FG hat sich in seiner Rechtsauffassung dem Niedersächsischen FG[3] angeschlossen, wonach eine solche Uneinbringlichkeit dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgelts für mehr als 2 Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann. Durch die Verteilung der Entgeltzahlung über mehr als 2 Veranlagungszeiträume wird auf Seiten des leistenden Unternehmers die Zumutbarkeit der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer überschritten; dies ist nach Auffassung des FG mit dem Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich der Besteuerung der Unternehmer, die der Sollversteuerung unterliegen, nicht mehr vereinbar.

Der BFH fragte den EuGH, ob sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i. S. v. Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung ergibt. Hilfsweise fragte der BFH bei Verneinung dieser ersten Frage, ob von einer Nichtbezahlung i. S. v. Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen ist, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in 5 Jahresraten zu vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird.

Der EuGH hatte in seinem Urteil "baumgarten sports & more"[4], entschieden, dass Art. 63 i. V. m. Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL der Annahme entgegensteht, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer von einem Vermittler erbrachten Dienstleistung (Vermittlung von Profifußballspielern), die Gegenstand von unter einer Bedingung stehenden Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung ist, bereits im Zeitpunkt der Vermittlung eintreten. Zur Begründung wies der EuGH darauf hin, dass es bei einer derartigen Leistung, die in der Vermittlung eines Spielers an einen Verein für eine bestimmte Anzahl von Spielzeiten besteht und durch unter einer Bedingung stehende Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung vergütet wird, der Fall zu sein scheint, dass Leistungen i. S. v. Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben. Dem hatte sich der BFH in seinem Folgeurteil[5] angeschlossen und entschieden, dass sich Unternehmer bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen können und dies für den dortigen Streitfall damit begründet, dass es nicht darauf ankommt, ob wie z. B. bei einer Nutzungsüberlassung eine zeitraumbezogene Leistungshandlung vorliegt. Es genüge vielmehr, dass eine Vermittlungsleistung nach der Dauerhaftigkeit des vermittelten Erfolges (hier: Verbleib des Spielers beim aufnehmenden Verein über die vereinbarte Vertragslaufzeit) vergütet werde.

Der BFH führte im vorliegenden Verfahren aus, ausgehend vom bloßen Wortlaut des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL könne die erste Rechtsfrage, auch wenn es sich hierbei nur um eine Ausnahmevorschrift zu Art. 63 MwStSystRL handelt, zu bejahe...

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