Was bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung gilt

Die Vorfälligkeitsentschädigung, die im Rahmen der vorzeitigen Kreditablösung bei der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe angefallen ist, gehört zu den Veräußerungskosten gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG.[1][2]

Folgen für das Disagio – bei Auflösung Betriebsausgabe

Wird die Schuld vorzeitig getilgt, ist der noch nicht aufgelöste Teil des Disagios als Aufwand des Wirtschaftsjahres der Tilgung bzw. Kündigung zu buchen, soweit nicht ausnahmsweise eine Erstattung erfolgt.

Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

Bei einer Betriebsaufgabe ist der Rechnungsabgrenzungsposten zulasten des laufenden Gewinns, nicht des Aufgabegewinns, auszubuchen.

Im Fall einer Umschuldung ist das Disagio durch eine außerplanmäßige Abschreibung zu tilgen, soweit es nicht bei wirtschaftlicher Betrachtung als zusätzliche Gegenleistung für das neue oder veränderte Darlehen anzusehen ist.

Bei der Zinsfestschreibung ist der Rechnungsabgrenzungsposten für ein Disagio regelmäßig über den Zinsfestschreibungszeitraum und nicht über die vorgesehene Gesamtlaufzeit des Darlehens zu verteilen. Ob der Darlehensnehmer bei Vereinbarung jährlich fallender Zinssätze zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden muss, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Darlehensnehmer im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangen könnte.[3]

Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zugunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrundeliegende Darlehen fortgeführt wird.[4]

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Bei der Gewerbesteuer ist die Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zu 25 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (Entgelt für Schulden) unter Beachtung des Freibetrags von 200.000 EUR (ab Erhebungszeitraum 2020) für alle Entgelte i. S. v. § 8 Nr. 1 Buchst. a–f GewStG zusammen.

 
Wichtig

Verfassungswidrigkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnung ist wohl nicht gegeben – Bescheide ergehen aber vorläufig

Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG wurde als unzulässige Vorlage durch das FG Hamburg verworfen.[5] Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e oder f GewStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.[6]

Die Regelungen über die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 sind verfassungsgemäß.[7]

Auch wenn der BFH im obigen Fall nicht ausdrücklich über die Verfassungskonformität von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG entschieden hat, ist davon auszugehen, dass auch die Hinzurechnung von Entgelten für Schulden verfassungsgemäß ist.

Vorzeitige Kreditablösung bei Fortführung des Betriebs – Verbuchung der Vorfälligkeitsentschädigung

Haben sich der Darlehensnehmer (Unternehmer) und der Darlehensgeber (Bank) über die vorzeitige Tilgung des Darlehens und die entsprechenden Bedingungen der vorzeitigen Kreditablösung geeinigt, zahlt der Unternehmer neben der Darlehensrestschuld die Vorfälligkeitsentschädigung von z. B. 1.500 EUR.

 
So buchen Sie richtig

Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
4970/6855 Nebenkosten des Geldverkehrs 1.500 1200/1800 Bank 1.500

In der Praxis muss der Unternehmer neben der Verbuchung der Zahlungen (Darlehensrest und Vorfälligkeitsentschädigung) bei geleistetem Disagio dies als Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten gegen die aktive Rechnungsabgrenzung verbuchen. Das aktivierte Disagio wird so außerplanmäßig auf "0" abgeschrieben.

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