OFD Frankfurt, 28.12.2015, S 1369 A - 002 - St 514

Stundung der Einkommensteuer nach § 6 Abs. 5 AStG

Die Anzeige- und Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 7 AStG haben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck

ASt Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG (11)

161236A

zu erfolgen.

Hinweise:

  • Über die auf Seite 3 aufgeführten Staaten hinaus, gehört auch Kroatien seit dem 1.7.2013 zur EU.
  • Zur Stundung der Einkommensteuer nach § 6 Abs. 5 AStG, siehe auch ofix: AStG/13.
 

Normenkette

AStG § 6 Abs. 5

AStG § 6 Abs. 7

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