Rz. 17

[Autor/Stand] Die Entscheidung des BVerfG betrifft zwar nicht ausdrücklich die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Gleichwohl ist aus dem Urteil zu schließen, dass die für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte auch auf die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu übertragen sind. Zudem hat das BVerfG in der Weitergeltungsanordnung ausdrücklich ausgeführt, dass im Falle einer Verfassungswidrigkeit insgesamt keine Einheitswertfeststellungen getroffen werden können und damit auch der Bereich der Land- und Forstwirtschaft betroffen ist.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Von daher war es sachgerecht, bei der Neufassung der Bewertungsregeln durch das Grundsteuer-Reformgesetz auch die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu zu justieren und damit den Vorgaben des BVerfG zu entsprechen.

 

Rz. 19– 21

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020

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