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[Autor/Stand] Ebenso wie im bürgerlichen Recht ist auch im Steuerrecht scharf zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen zu unterscheiden, wenn auch in manchen Fällen der Vertragswille schwer erkennbar ist. Keinesfalls kann jedoch das Maß der Aussichten, die am maßgebenden Stichtag für den Eintritt oder den Nichteintritt einer Bedingung bestehen, dafür entscheidend sein, ob begrifflich eine aufschiebende oder eine auflösende Bedingung vorliegt. Auch ist es nicht zulässig, nach diesen Aussichten die Bedingung wie eine aufschiebende oder wie eine auflösende zu behandeln.[2] Maßgebend ist der durch Auslegung zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien: Wollen sie, dass die Rechtsfolgen sofort eintreten, aber später wegfallen (auflösende Bedingung), oder wollen sie, dass die Rechtsfolgen nicht sofort mit Abschluss des Rechtsgeschäfts eintreten, sondern erst später bei Eintritt der Bedingung (aufschiebende Bedingung). Es besteht weder für die eine noch für die andere Auslegungsmöglichkeit eine Rechtsvermutung. Entsprechendes gilt bei einseitigen Rechtsgeschäften (z.B. Testamenten). Ein Anspruch, der nach der Vereinbarung der Parteien unter der Bedingung steht, dass ein ungewisses zukünftiges Ereignis nicht eintritt (z.B. die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses), ist regelmäßig nicht aufschiebend, sondern auflösend bedingt[3].

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