Rz. 26

[Autor/Stand] Die AO 1977 enthält im Gegensatz zu § 4 AO 1919 und zu § 1 des früheren StAnpG keine Vorschrift des Inhalts, dass bei der Auslegung von Steuergesetzen die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu berücksichtigen ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Steuerrecht nunmehr ausscheidet (vgl. hierzu § 2 BewG Rz. 7). Soweit jedoch das Bewertungsgesetz Vorschriften trifft, die eindeutig an die Begriffe des bürgerlichen Rechts anknüpfen und deshalb eine Auslegung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zulassen, muss das beachtet werden. Würde man in einem solchen Fall die wirtschaftliche Betrachtungsweise trotzdem zum Zuge kommen lassen, würde es dem Sinn und Zweck, den das BewG mit diesen Vorschriften verfolgt, zuwiderlaufen. Die Vorschriften der §§ 4–8 BewG geben, wie sich z.B. auch aus Entscheidungen des BFH[2] ergibt, über die Bedingungen und Befristungen klare Regeln, die eine Auslegung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zulassen.

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