Rz. 7

[Autor/Stand] Das Rechtsgeschäft selbst ist bindend nach allgemeinen Regeln. Es ist tatbestandlich vollendet und voll gültig wie das unbedingte; nur die gewollten Wirkungen sind bedingt. Die Bedingung führt zu einem Schwebezustand, während dessen die endgültige Rechtslage noch nicht feststeht. Der Schwebezustand besteht bis zum Eintritt oder Ausfall der Bedingung.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Der bedingt für die Zukunft vorgesehene Rechtszustand hat auch in der Schwebezeit verschiedene Wirkungen. So ist das bedingte Recht, das beim bedingt Berechtigten als Anwartschaftsrecht bezeichnet wird, übertragbar und vererblich. Der bedingte Anspruch kann durch Vormerkung, Bürgschaft, Hypothek und Pfand gesichert werden, als Grundlage für einen Arrest, für die Feststellungsklage sowie eine Klage auf künftige Leistung dienen. Das bedingte Recht ist auch pfändbar und bei der Grundstücksversteigerung zu berücksichtigen.[3] Außerdem erzeugt das Rechtsgeschäft Nebenwirkungen, z.B. Treuepflichten (§§ 160162 BGB).

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[3] Vgl. BGB-RGRK12, Vor § 158 BGB Rz. 26.

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