Rz. 21

[Autor/Stand] Der Nießbrauch, das Recht die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen (§§ 1030, 1068 BGB), ist ein typisches Recht auf wiederkehrende Nutzungen i.S. der §§ 13 ff. BewG.[2] Der Umstand, dass der Eigentümer einer Sache oder der Inhaber eines Rechts durch Bestellung eines Nießbrauchs sein Herrschaftsrecht aushöhlt und dass der Kapitalwert des Nießbrauchs nicht höher angesetzt werden kann als das genutzte Wirtschaftsgut selbst (vgl. § 16 BewG), rechtfertigt es nicht, das genutzte Wirtschaftsgut zum Teil dem Eigentümer und zum Teil dem Nießbraucher zuzurechnen.[3]

Die gesetzliche Regelung des § 92 Abs. 3 BewG für das Erbbaurecht, die eine Aufteilung des Werts des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks auf Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten vorsieht, kann auf den Nießbrauch nicht übertragen werden.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Nicht unter die Vorschriften der §§ 1316 BewG fallen die Nutzungen aus eigenem Vermögen; denn das Eigentum an einem Wirtschaftsgut schließt das Recht der Nutzung in sich. Ob eine Nutzung aus eigenem oder fremdem Vermögen gezogen wird, ist aber nicht allein aufgrund der Rechtslage nach bürgerlichem Recht zu entscheiden, sondern es müssen auch die steuerrechtlichen Zurechnungsvorschriften beachtet werden (vgl. § 39 AO).

 

Rz. 23– 25

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[2] Vgl. Esskandari, ErbStB 2013, 119 ff.; Schur/Schur, ZEV 2020, 317 ff.; BFH v. 26.11.1986 – II R 190/81, BStBl. II 1987, 175.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

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