Rz. 17

[Autor/Stand] Der Begriff der Renten ist weder im Zivil- noch im Steuerrecht definiert. Zum Begriff der Rente gehört, dass grundsätzlich über längere Zeit verteilt regelmäßig wiederkehrende Beträge zu zahlen sind.[2] Renten beruhen entweder auf einem besonderen Verpflichtungsgrund oder auf einem Rentenrecht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Bei Renten steht – im Unterschied zu Raten – wegen ihres aleatorischen Charakters der insgesamt zu entrichtende Betrag nicht oder nicht abschließend fest.

Ein bewertungsfähiges Rentenrecht ist bewertungsrechtlich auch dann gegeben, wenn der Empfänger zwar keinen bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf die Leistungen hat, aber mit Sicherheit auf den fortdauernden Betrag rechnen kann, weil sich der Leistende den in der Vergangenheit gewährten Leistungen nicht entziehen kann und will.[3]

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Von den Renten sind Kapitalforderungen zu unterscheiden, die in Raten zu tilgen sind. Kaufpreisraten und andere Kapitalzahlungen, die in wiederkehrende Zahlungen zerlegt werden, sind nicht wiederkehrende Leistungen i.S. der §§ 13 ff. BewG. Als andere wiederkehrende Leistungen kommen Miet- und Pachtzahlungen in Betracht, deren Abgrenzung von Versorgungsrenten im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann.[5] Eine ungewöhnlich hohe oder niedrige Leistung des Pächters kann für eine Versorgungsrente sprechen. Im Übrigen ist die Abgrenzungsfrage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls zu beantworten.[6]

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Zur Abgrenzung der Zahlung von Förderzinsen für die Nutzung eines Mineralgewinnungsrechts als Leistung eines Kaufpreises auf Raten oder als wiederkehrende Leistung hat der BFH Folgendes ausgeführt:[8]

"Bei dem Abschluss des Vertrages im Dezember 1904 wurde mit einer Dauer des Vertrages und damit der laufenden Zahlungen von vielen Jahrzehnten über ein Menschenleben hinaus gerechnet. Es widerspricht rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise, derart langdauernde, nicht übersehbare Zahlungen während ihrer permanenten Laufzeit als Kaufpreisraten anzusehen. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgte gegen einen steuerrechtlich unterstellten Kaufpreis, gestaltet als wiederkehrende Leistungen von so unbestimmter Dauer und Höhe, dass die Entgelte bewertungsmäßig nicht als Raten einer Kapitalforderung im Sinne des § 14 BewG, sondern als wiederkehrende Leistungen von ungewisser Höhe im Sinne der §§ 15 und 17 BewG zu behandeln sind."

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Dagegen sind wiederkehrende, als Entgelt für die Hingabe eines Vermögensgegenstandes zu erbringende Zahlungen, die ein Stpfl. in jeweils gleichbleibender Höhe für eine von vornherein eindeutig festgelegte Laufzeit zu gewähren hat, regelmäßig als Kaufpreisraten zu behandeln.[10] Selbst bei wiederkehrenden Leistungen in schwankender Höhe hat die Rechtsprechung Kaufpreisraten angenommen, wenn sich die Leistungen nicht über viele Jahrzehnte erstrecken.[11]

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