Rz. 31

[Autor/Stand] Ansprüche auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen werden – ebenso wie Geldforderungen – häufig durch Bestellung von Sicherheiten gesichert (z.B. der Anspruch auf eine Rente wird durch Bestellung einer Rentenschuld nach den §§ 1199 ff. BGB gesichert). In einem solchen Fall ist die bestellte Sicherheit keine von der geschuldeten Leistung verschiedene Last.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Zu bewerten ist die geschuldete Leistung; die bestellte Sicherheit hat nur insofern Bedeutung, als sie ggf. den Wert der geschuldeten Leistung beeinflusst. Ob und inwieweit bei einer Rentenschuld, die ohne Beziehung zu einer Forderung besteht, eine abzugsfähige Schuld vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.[3]

 

Rz. 33– 34

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[3] Vgl. hierzu RFH v. 23.7.1931 – III A 511/30, Kartei RBewG 1931 § 5 R. 2.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

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