Rz. 26

[Autor/Stand] Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen sind nur dann aufschiebend bedingt (§ 4 BewG), wenn die Entstehung des Rechts, aufgrund dessen die Nutzungen oder Leistungen zu bewirken sind (Stammrecht), aufschiebend bedingt ist. Ist dieses Recht unbedingt entstanden, so gilt dies auch für die einzelnen Leistungen aufgrund dieses Rechts, denn in den einzelnen Leistungen drückt sich das einheitliche Recht aus.[2] Ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen, die nach zukünftigen Umsätzen oder Gewinnen oder einer zukünftigen Produktion oder Förderung bemessen sind, ist deshalb je nach vereinbarter Laufzeit nach § 13 BewG oder § 14 BewG zu bewerten. Der Umstand, dass es ungewiss ist, ob zukünftige Umsätze, Gewinne usw. erzielt werden, wirkt sich nur auf die Höhe des Jahreswerts für die Ermittlung des Kapitalwerts aus (§ 15 Abs. 3 BewG). Ein aufschiebend bedingtes Recht ist dagegen bewertungsrechtlich nicht zu erfassen (§ 4 BewG).

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Ist das Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen auflösend bedingt (§ 5 BewG), so handelt es sich um Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer, deren Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 BewG zu bestimmen ist.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Kann jedoch ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen von bestimmter Dauer neben dem Zeitablauf auch durch eine auflösende Bedingung enden, so wird die Wertermittlung nur nach § 13 Abs. 1 BewG vorgenommen; der Wegfall des Rechts durch Eintritt der Bedingung kann erst berücksichtigt werden, nachdem die Bedingung erfüllt ist.[5] Wie eine auflösende Bedingung ist die Kündigung zu behandeln.[6]

 

Rz. 29– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

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