Regelungen im Anteils- oder Unternehmenskaufvertrag

 
Alternative Gestaltung: Dem Erwerber werden nicht verwendete Gewinne des laufenden Geschäftsjahres und der vorangegangenen Geschäftsjahre zugewiesen (vgl. die Formulierung bei Frie in Meyer-Landrut, Formular-Kommentar GmbH-Recht, 4. Aufl. 2019, E I 2 Rz. 21 unter § 1 Ziff. 2 der Musterformulierung).

§ X Zuweisung des Gewinnanspruchs

1. Schuldrechtlicher Übertragungsstichtag ist der 1.1.2022 ("Stichtag"). Das Jahresergebnis für das Geschäftsjahr 2021 sowie noch nicht ausgeschüttete Gewinne der Vorjahre stehen vollumfänglich dem Veräußerer zu.
Vorabausschüttungsbeschluss: Wurde dieser zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits getroffen, sollte er als Anlage dem Vertrag beigefügt werden. Besteht noch Regelungsbedarf bezüglich vorangegangener Geschäftsjahre (etwa Zuweisung eines Gewinnvortrags aus dem Vorjahr der Veräußerung), ist das in den Vertrag mit aufzunehmen. 2. Der Veräußerer wird bezüglich des zu erwartenden Gewinns des Geschäftsjahres 2021 einen Vorabausschüttungsbeschluss vor dem Stichtag treffen und den Vorabausschüttungsbetrag an sich auszahlen. Der Veräußerer wird dem Erwerber den Entwurf des Beschlusses mit den Grundlagen der Gewinnprognose vorab übersenden. Eine Zwischenbilanz muss nicht erstellt werden.
Feststellung des Jahresabschlusses: Der Veräußerer hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die künftigen Beschlussfassungen des Veräußerers. Daher sind wesentliche Punkte im Vertrag zu regeln (auch etwaige Details zur Aufstellung des Jahresabschlusses). Des Weiteren sollte dem Veräußerer ein Auskunfts- und Einsichtsrecht vertraglich eingeräumt werden. Ansprüche aus § 51a GmbHG kann der ausgeschiedene Gesellschafter, der aus der Gesellschafterliste ausgetragen wurde, nicht mehr geltend machen (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 51a Rz. 5). 3. Der Erwerber wird dafür Sorge tragen, dass der Jahresabschluss nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere unter Wahrung der Bilanz- und Bewertungskontinuität, für das Geschäftsjahr 2021 spätestens bis zum *** festgestellt wird. Der Erwerber wird dem Veräußerer unverzüglich nach Erstellung eine Abschrift des Jahresabschlusses übersenden. Der Erwerber ist auskunfts- und einsichtsberechtigt bezüglich aller Unterlagen und Informationen, die das Jahresergebnis 2021 betreffen.
Kaufpreisanpassung: Zwischen Verkäufer und Käufer erfolgt eine Kaufpreisanpassung nach Feststellung des Jahresabschlusses im Folgejahr. Hier sind Fristen und weitere Details zu regeln. Bei Bedarf ist die Sicherstellung der bedingten Ansprüche zu regeln – etwa durch Bürgschaften. 4. Besteht ein Rückzahlungsanspruch der GmbH, wird der Veräußerer der GmbH den Betrag innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses erstatten. Etwaige Mehrbeträge erhöhen den Kaufpreis und sind dem Veräußerer innerhalb der Monatsfrist auf das unter *** genannte Konto auszuzahlen.
Beschlussfassung: Hierdurch soll verhindert werden, dass der Erwerber durch Untätigkeit oder durch abweichende Beschlüsse die Umsetzung verhindert (vgl. hierzu auch BGH v. 30.6.2004 – VIII ZR 349/03, GmbH-StB 2004, 267 [Große-Wilde] = GmbHR 2004, 1223, zur möglichen Schadensersatzpflicht des Erwerbers bei Verstößen: OLG Zweibrücken v. 12.6.2019 – 1 U 144/17, zit. nach juris). 5. Der Erwerber ist als künftiger Gesellschafter verpflichtet, alle notwendigen Beschlüsse zu treffen, die zur Umsetzung der Regelungen 1 bis 4 notwendig sind.

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