Normenkette

BGB §§ 195, 199 Abs. 1; GmbHG § 29 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Urteil vom 24.11.2017; Aktenzeichen 1 O 95/11)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 24.11.2017, Az. 1 O 95/11, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Steuerberater. Der Kläger war ursprünglich Alleingesellschafter der "..., Wirtschaftstreuhand Buchprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft" (im Folgenden: GmbH). Mit notariellem Vertrag vom 31. März 2003 verkaufte er einen Teilgeschäftsanteil von 12.700,00 EUR (49 %) zum Preis von 192.000,00 EUR an den Beklagten. Dieser Preis umfasste auch den Gewinnanspruch des laufenden Geschäftsjahres ab dem 01. Mai 2003. Unter § 1 Nr. 4 der notariellen Urkunde, die neben den Parteien des Rechtsstreits auch die GmbH als Erschienene ausweist, wurde festgelegt, dass die Gewinnansprüche vor dem 01. Mai 2003 weiterhin dem Verkäufer zustehen, auf einem gesonderten Bilanzgewinnkonto vorgetragen und nach dem 30. Juni 2003, jedoch bis spätestens 31. Dezember 2004 ausgeschüttet werden sollten. (vgl. Anlage K 1, Bl. 19 ff d.A.).

In einer weiteren notariellen Urkunde vom selben Tag unterbreitete der Kläger dem Beklagten ein Angebot zum Erwerb des restlichen Geschäftsanteils von 13.300,00 EUR (51 %) zum Preis von 1,00 EUR. Laut diesem Angebot sollte das Gewinnbezugsrecht ebenfalls mit Wirkung vom 01. Mai 2003 übergehen. Der Beklagte nahm das Angebot am 17. September 2004 an und ist seither Alleingesellschafter der GmbH.

In einem zwischen den Parteien mit umgekehrtem Rubrum vor dem Landgericht Zweibrücken geführten Rechtsstreit 1 O 386/04 machte der hiesige Kläger widerklagend seinen Gewinnanspruch bis einschließlich 30. April 2003 nebst Zinsen geltend, den er auf 50.044,64 EUR bezifferte. Das Landgericht hat die Widerklage wegen fehlender Passivlegitimation des Widerbeklagten abgewiesen. Hiergegen hat der Widerkläger Berufung eingelegt und den Klageanspruch hilfsweise auf Schadensersatz gestützt mit der Begründung, der Widerbeklagte habe einen Auszahlungsanspruch des Klägers gegen die GmbH blockiert, indem er pflichtwidrig den zwingend erforderlichen Gewinnverwendungsbeschluss nicht gefasst habe. Damit habe er seine Pflichten gegenüber dem Widerkläger aus dem Anteilskaufvertrag verletzt. Die Berufung wurde durch Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. April 2009, 8 U 26/08, zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, ein dem Widerkläger etwa zustehender Gewinnanspruch müsse gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden, nicht gegenüber dem Erwerber des Geschäftsanteils, so dass der Widerbeklagte nicht passivlegitimiert sei. Dem Widerkläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu, da nach derzeitigem Sachstand eine Pflichtverletzung des Widerbeklagten dahingehend, dass der Widerkläger den ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Gewinnauszahlungsanspruch aus vom Widerbeklagten zu vertretenden Gründen nicht mehr durchsetzen könne, nicht festgestellt werden könne. Der Jahresabschluss für 2002 sei erstellt und beschlossen worden, als der Widerkläger noch Mitgesellschafter gewesen sei. Der Widerbeklagte habe zum 30.04.2003 eine Zwischenbilanz erstellt, gegen die der Widerkläger jedoch Einwendungen erhoben habe. Aus dem Fehlen eines Gewinnverwendungsbeschlusses zugunsten des Widerklägers könne eine Pflichtverletzung des Widerbeklagten nicht hergeleitet werden. Der Widerbeklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass dem Widerkläger aufgrund der geschlossenen Verträge grundsätzlich ein Anspruch auf Gewinnauszahlung zum Stichtag zustehe; der Streit der Parteien gehe lediglich um die Höhe eines derartigen Anspruchs.

Daraufhin nahm der Kläger die GmbH in Anspruch und klagte in dem unter dem Aktenzeichen 1 O 284/09 vor dem Landgericht Zweibrücken geführten Rechtsstreit auf Feststellung eines Gewinns zum Stichtag 30.04.2003 in Höhe von 53.638,64 EUR, auf Fassung eines entsprechenden Gewinnauszahlungsbeschlusses zu seinen Gunsten und Auszahlung des Gewinns an ihn. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, mögliche Ansprüche gegen die GmbH seien verjährt. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Hinweisbeschluss vom 11.02.2011 - Az. 1 U 156/10 - wies der Senat darauf hin, dass der an den Kläger abgetretene Gewinnauszahlungsanspruch gegenüber der GmbH nach § 29 Abs. 1 GmbHG nicht verjährt sei, da ein derartiger Anspruch noch gar nicht entstanden sei. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches sei nach § 29 Abs. 2 GmbHG die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung über di...

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