Rz. 3

[Autor/Stand] Subpart-F. US-Präsident Kennedy hatte bereits am 20.4.1961 gesetzgeberische Maßnahmen gegen sog. Basisgesellschaften angekündigt. Diese Pläne führten im Rahmen der Kennedy-Steuerreform im Jahre 1962 zur sog. Subpart-F-Gesetzgebung in den USA, wobei sich der Begriff "Subpart-F" auf die Stellung der Vorschriften innerhalb des amerikanischen Steuerrechts bezieht.[2] Ziel dieser Gesetzgebung war es, die Abschirmwirkung ausländischer Basisgesellschaften vor der Besteuerung in den USA aufzuheben.[3] Dies sollte insbesondere für solche Einkünfte gelten, deren Verlagerung ins Ausland relativ einfach zu verwirklichen war. Dies galt für Kapitalerträge und für Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen des Stpfl. mit ihm nahestehenden Personen. Die Steuerpflicht setzte nicht bei der Basisgesellschaft, sondern beim inländischen Anteilseigner an. Der "Hinzurechnungsbetrag" wurde als Dividende besteuert. Eine spätere Ausschüttung war beim Anteilseigner steuerfrei.[4] Der Gesetzesentwurf war erheblicher Kritik ausgesetzt. Im Mittelpunkt der Kritik standen die nachteiligen Wirkungen für international agierende amerikanische Unternehmen. Der Gesetzesentwurf konnte nur mit wesentlichen Einschränkungen durchgesetzt werden. Im Jahre 1986 führten die USA Sondervorschriften für Passiv Foreign Investment Companies ein.[5]

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer, Stand: 01.07.2021
[2] §§ 951–964 IRC.
[3] Vgl. Bellstedt, DStR 1962/63, 331.
[4] Vgl. Vogt in Blümich, Vor §§ 7–14 AStG Rz. 22; Haun/Reiser/Cortez in H/K/G/R, Vor §§ 7–14 AStG Rz. 3.
[5] Wegen Einzelheiten vgl. Demleitner, IStR 2012, 459; Kraft/Beck, IWB 2012, 629 (682); Kraft/Trennheuser, IStR 2013, 42; Kollruss, DB 2014, 1045; Trennheuser, US-amerikanische Subpart F-legislation.

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