Rz. 83
[Autor/Stand] Unterschiedliche Umsetzung. Die der innerstaatlichen Umsetzung zugrunde liegende EU-Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU) gilt gleichermaßen für alle EU-Mitgliedstaaten. Dementsprechend sind diese ebenfalls zu einer Umsetzung dieser Vorgaben in ihr innerstaatliches Recht verpflichtet. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die Regelungen überhaupt bzw. jeweils in identischer Weise umgesetzt worden sind.[2] Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Mitteilung als Intermediär oder auch Nutzer einen entsprechenden geografischen Anknüpfungspunkt erfordert. Vor diesem Hintergrund kann durchaus eine Mitteilungspflicht im EU-Ausland bestehen, obwohl keine Mitteilungspflicht im Inland besteht.[3]
Rz. 84
[Autor/Stand] Teils erhebliche Sanktionen. Die landesspezifische Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten betrifft auch die Sanktionierung von Verstößen gegen die Mitteilungspflicht. Die EU-Richtlinie verlangt insoweit allein die Einführung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen.[5] Dies hat bspw. Polen zum Anlass genommen, Strafgelder von bis zu rund 5 Mio. Euro einzuführen;[6] in Luxemburg können Strafgelder von bis zu 250.000 Euro anfallen.[7] Dies zeigt, dass – selbst wenn die im Inland drohenden Sanktionen im Einzelfall hinnehmbar scheinen sollten – im Ausland deutlich schmerzhaftere Strafen folgen können.
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