Rz. 78

[Autor/Stand] Kein direkter Rechtsschutz. Gegen die Pflichten nach §§ 138d ff. AO ist kein direkter Rechtsschutz gegeben. Demgegenüber kann gegen Maßnahmen des BZSt, so bspw. die Weiterleitung der Mitteilung, u.U. vorgegangen werden.[2] Gegen die Auswertung der in der Mitteilung gemachten Angaben ist vor dem FG Köln Klage zu erheben. Ebenso kann der Finanzrechtsweg eröffnet sein, wenn die Finanzbehörde die Erfüllung der Mitteilungspflicht mit Zwangsmitteln durchzusetzen versuchen würde.[3] Rechtsschutz ist auch möglich gegen die Festsetzung eines Bußgelds. Gegen den Bußgeldbescheid ist zunächst der Einspruch gegeben. Nimmt die Finanzbehörde hierauf den Bußgeldbescheid nicht zurück, sind die Akten dem Amtsgericht zuzuleiten.[4] Da Bußgeldbescheide wohl regelmäßig in die Zuständigkeit des BZSt fallen, sollte insoweit das AG Bonn zuständig sein.[5]

 

Rz. 78.1

[Autor/Stand] BVerfG und EuGH. Macht der Steuerpflichtige eine Verletzung höherrangigen Rechts geltend, ist eine Normkontrolle durch das BVerfG ebenso wie eine Prüfung durch den EuGH denkbar.[7]

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] Vgl. zum länderbezogenen Bericht Cordes/Kluge in F/W/B/S, § 138a AO Rz. 127 (Stand: März 2019).
[3] Vgl. Münch in H/H/Sp, § 138d AO Rz. 80 (Stand: April 2021).
[4] Vgl. Münch in H/H/Sp, § 138d AO Rz. 79 (Stand: April 2021).
[5] Vgl. Rätke in Klein15, § 138d AO Rz. 110. Siehe auch Scharenberg, PStR 2021, 228.
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[7] Vgl. Rätke in Klein15, § 138d AO Rz. 112; Münch in H/H/Sp, § 138d AO Rz. 81 (Stand: April 2021).

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