Rz. 16
[Autor/Stand] Frühe Bestrebungen im Inland. Auch im Inland gibt es bereits seit geraumer Zeit Bestrebungen, eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen einzuführen.[2] So hatten die Ausschüsse – ausgehend von einem Diskussionspapier des BMF – und i.Z.m. dem Jahressteuergesetz 2008 bereits im Jahr 2007 dem Bundesrat die Einführung eines § 138a AO empfohlen, dessen Gegenstand eine – nach dem ebenfalls einzuführenden § 379a AO ganz erheblich sanktionsbewehrte – Anzeigepflicht für Steuergestaltungen sein sollte.[3] Dies war auf erhebliche Kritik gestoßen,[4] so dass der Gesetzgeber letztlich von einer Einführung abgesehen hatte.
Rz. 17
[Autor/Stand] Länderentwurf aus 2018. Nachdem es zwischenzeitlich verschiedene weitere Initiativen gab,[6] wurde im Mai 2018 ein federführend von den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein entwickelter Länderentwurf bekannt. Über den Entwurf wurde seitens der Finanzminister der Länder Einigkeit erzielt. Der Entwurf blieb gleichwohl unveröffentlicht.[7] Diese nationalen Bestrebungen wurden durch die zwischenzeitlich ergangenen EU-rechtlichen Vorgaben überholt.
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