Rz. 16

[Autor/Stand] Frühe Bestrebungen im Inland. Auch im Inland gibt es bereits seit geraumer Zeit Bestrebungen, eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen einzuführen.[2] So hatten die Ausschüsse – ausgehend von einem Diskussionspapier des BMF – und i.Z.m. dem Jahressteuergesetz 2008 bereits im Jahr 2007 dem Bundesrat die Einführung eines § 138a AO empfohlen, dessen Gegenstand eine – nach dem ebenfalls einzuführenden § 379a AO ganz erheblich sanktionsbewehrte – Anzeigepflicht für Steuergestaltungen sein sollte.[3] Dies war auf erhebliche Kritik gestoßen,[4] so dass der Gesetzgeber letztlich von einer Einführung abgesehen hatte.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Länderentwurf aus 2018. Nachdem es zwischenzeitlich verschiedene weitere Initiativen gab,[6] wurde im Mai 2018 ein federführend von den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein entwickelter Länderentwurf bekannt. Über den Entwurf wurde seitens der Finanzminister der Länder Einigkeit erzielt. Der Entwurf blieb gleichwohl unveröffentlicht.[7] Diese nationalen Bestrebungen wurden durch die zwischenzeitlich ergangenen EU-rechtlichen Vorgaben überholt.

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] Siehe für einen Überblick Hermenns/Münch, ifst-Schrift 525, 2018.
[3] Vgl. BR-Drucks. 544/1/07 v. 11.9.2007. Vgl. Kessler/Eicke, BB 2007, 2370; Flämig, DStR 2007, 2. Siehe auch Stöber, BB 2018, 2464.
[4] Vgl. nur Flämig, DStR 2007, 2, der unter Verweis auf George Orwells Vision gravierende verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht.
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[6] Vgl. Hermenns/Münch, ifst-Schrift 525, 2018, S. 21 ff.
[7] Siehe https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VI/Presse/PI/2018/180621_shareDeals.html und https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VI/Presse/PI/PDF/2018/180621_shareDeals.pdf?__blob=publicationFile&v=1. Siehe auch Hermenns/Münch, ifst-Schrift 525, 2018, S. 29 ff.; Stöber, BB 2018, 2464 (2465).

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