Für die Vollstreckung gegen deutsche Soldaten gelten keine gesetzlichen Sondervorschriften. Es ist jedoch Folgendes zu beachten:

 

1.

Ist ein Vollstreckungsauftrag in Räumen der Bundeswehr oder an Bord eines Schiffes der Bundeswehr durchzuführen, so ist eine vorherige Anzeige an die militärische Dienststelle des Vollstreckungsschuldners erforderlich. Im Allgemeinen wird ein Anruf bei der Dienststelle oder auf dem Schiff zweckmäßig sein.

 

2.

Der Vollziehungsbeamte ist befugt, in Sachen zu vollstrecken, die sich im Alleingewahrsam, das heißt in der tatsächlichen Gewalt des Vollstreckungsschuldners, befinden. Ein Soldat der in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, hat Alleingewahrsam an ihm gehörenden Sachen, die sich in dem ihm zugewiesenen Wohnraum befinden. Der Vollziehungsbeamte kann verlangen, dass ihm Zutritt zu dem Wohnraum des Soldaten gewährt wird, gegen den vollstreckt werden soll. Zur Durchsuchung benötigt der Vollziehungsbeamte eine richterliche Durchsuchungsanordnung, es sei denn, der Vollstreckungsschuldner willigt ein oder es besteht Gefahr im Verzug. An Sachen, die sich in anderen militärischen Räumen befinden, hat ein Soldat regelmäßig keinen Alleingewahrsam. Alleingewahrsam liegt jedoch vor, wenn der Soldat diese Sachen so aufbewahrt, dass sie nur seinem Zugriff unterliegen.

 

3.

Wird dem Vollziehungsbeamten aus Gründen des Geheimnisschutzes das Betreten von Räumen, Anlagen, Schiffen oder sonstigen Fahrzeugen verweigert, so hat er sich mit dem Disziplinarvorgesetzten des Soldaten in Verbindung zu setzen, damit die Vollstreckung trotzdem durchgeführt werden kann. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass dem Vollziehungsbeamten die gesamte Habe des Soldaten an einem Ort vorgelegt wird, den der Vollziehungsbeamte betreten darf.

 

4.

Zur Wahrung des Steuergeheimnisses (Abschnitt 5) dürfen der Dienststelle und einem Vorgesetzten Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners nur insoweit offenbart werden, als er zur Durchführung des Vollstreckungsauftrags notwendig ist.

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