BReg, 23.10.2017, o.Az

Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Vollstreckungsanweisung vom 13.3.1980 (BStBl 1980 I S. 112), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.6.2015 (BStBl 2015 I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Der Erste Teil wird wie folgt geändert:

    a) Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
       
      „2. – Vollstreckungsbehörden
       
      Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist (§ 249 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung).”
       
    b) In Abschnitt 6 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung” durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung” ersetzt.
       
    c) Abschnitt 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       
      „Unberührt bleiben die Vorschriften der §§ 111 bis 115 der Abgabenordnung über die Rechts- und Amtshilfe sowie entsprechende bundes- und landesrechtliche Regelungen, soweit Geldleistungen, die nicht auf Grund von Steuergesetzen gefordert werden, von den Finanzämtern, den Hauptzollämtern oder den Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 FVG die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Vollstreckungsbehörden zu vollstrecken sind.”
       
    d) Abschnitt 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       
      „(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 der Abgabenordnung) sollen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
       
      1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird (§ 261 Nummer 1 der Abgabenordnung) oder
         
      2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden (§ 261 Nummer 2 der Abgabenordnung).
       
      Dies gilt auch für Ordnungsgelder sowie für Kosten auf Grund von Bescheiden der Finanzbehörden im Bußgeldverfahren (§ 412 Absatz 2, 3 der Abgabenordnung).”
       
    e) Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:
       
      a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Einziehung” durch das Wort „Erhebung” ersetzt.
       
      b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Einziehung” durch das Wort „Erhebung” und in Satz 2 das Wort „feststeht” durch die Wörter „zu erwarten ist” ersetzt.
  2. Der Dritte Teil wird wie folgt geändert:

    a) Abschnitt 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       
      „(1) Der Vollstreckungsauftrag ist dem Vollziehungsbeamten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.”
       
    b) Abschnitt 41 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
       
      „7. die Unterschrift eines zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle; dies gilt nicht, wenn die Pfändungsverfügung formularmäßig oder mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassen wird.”
       
    c) Abschnitt 50 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       
      „Steuern, die an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpfen (wie beispielsweise die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer), sind vom Zwangsverwalter als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 der Abgabenordnung zu entrichten, soweit sie aus steuerpflichtigen Einkünften, die aus dem im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstück erzielt werden, herrühren.”
       
    d) In Abschnitt 52 Absatz 7 Satz 2 werden vor Nummer 1 die Wörter „aus dem Steuerschuldverhältnis” gestrichen.
  3. Der Fünfte Teil wird wie folgt geändert:

    a) Abschnitt 60 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       
      „(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit (§ 55 Absatz 4 der Insolvenzordnung). Hat dagegen das Insolvenzgericht im Antragsverfahren zur Sicherung der Masse einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Absatz 2 Nummer 1, 2 erste Alternative der Insolvenzordnung), ist Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt begründete Abgabenansprüche gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 Absatz 2 der Insolvenzordnung). Nur die bis zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters begründeten Abgabenforderungen sind Insolvenzforderungen. Wird das Verfahren nicht eröffnet, hat der vorläufige Insolvenzverwalter die von ihm begründeten Abgabenforderungen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu erfüllen (§ 25 Absatz 2 der Insolvenzordnung).”
       
    b) Abschnitt 61 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       
      „(6) Die im bestätigten Insolvenzplan festgelegten Rechtswirkungen treten kraft Gesetzes ein (§ 254 Absatz 1 der Insolvenzord...

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