Die Vollmacht wird durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die sog. Bevollmächtigung, erteilt (§ 167 Abs. 1 BGB). Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein.[1] Die Erklärung kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten erfolgen, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Die Vollmacht wird mit Zugang wirksam, bedarf jedoch keiner Annahme durch den Bevollmächtigten. Es werden 3 Möglichkeiten für die Erteilung der Vollmacht unterschieden:

  1. Von einer sog. Innenvollmacht wird gesprochen, wenn die Bevollmächtigungserklärung (lediglich) gegenüber dem Vertreter abgegeben wird (§ 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
  2. Wird sie gegenüber dem Geschäftsgegner erklärt, mit dem das Vertretergeschäft abgeschlossen werden soll, spricht man von einer Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
  3. Als weitere Möglichkeit kommt die Bevollmächtigung durch eine Erklärung gegenüber der Öffentlichkeit, regelmäßig durch öffentliche Bekanntmachung (§ 171 BGB), in Betracht. Der Vollmachtgeber erteilt hier eine Innenvollmacht und gibt dies nach außen bekannt (nach außen mitgeteilte Innenvollmacht). Bekanntgabe nach außen bedeutet nicht etwa, eine zu der Innenvollmacht hinzutretende Außenvollmacht; die Bekanntgabe als solche ist also keine Willenserklärung.

Die Vollmachtserteilung ist nur in Ausnahmefällen formbedürftig (siehe 2.2). Sie kann deshalb auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, indem eine verkehrstypisch mit Handlungsvollmacht verbundene Stellung übertragen wird oder Aufgaben zugewiesen werden, die ohne eine Vollmacht nicht ordnungsgemäß erfüllt werden könnten.[2] Beispiel: Im Anstellungsvertrag des Fernfahrers liegt üblicherweise die Bevollmächtigung, auf der Fahrt anfallende Geschäfte wie Tanken und kleinere Reparaturen im Namen des Vertretenen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

Eine konkludente Erteilung der Prokura ist nicht möglich, hierfür bedarf es immer einer ausdrücklichen Erklärung (§ 48 Abs. 1 HGB).

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