OFD Frankfurt, 4.12.2003, S 0177 A - 6 - St II 12/S 0177 A - 7 - StH 12

Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann ihrer Pflicht, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), auf folgende Arten nachkommen:

  • Die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen, also ihre Mittel unmittelbar dafür verwenden (§ 57 AO).
  • Die Körperschaft darf ihre Mittel (in vollem Umfang) an eine andere Körperschaft für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dieser Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke weitergeben, wenn die Beschaffung von Mitteln für die andere Körperschaft ihr Satzungszweck ist (§ 58 Nr. 1 AO – sog. Förder- oder Spendensammelkörperschaft).
  • Wenn die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften nicht Satzungszweck ist, darf die Körperschaft ihre Mittel teilweise, höchstens zur Hälfte, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben (§ 58 Nr. 2 AO).
  • Auch ist es gemeinnützlichkeitsrechtlich unschädlich, wenn eine Körperschaft sowohl Mittel zur unmittelbaren Zweckerfüllung verwendet als auch Mittel nach § 58 Nr. 1 und 2 AO vergibt.
 

1. § 58 Nr. 1 AO:

 

1.1 Empfängerkörperschaft

Durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 wurde § 58 Nr. 1 AO geändert. Danach setzt die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ab 1.1.2001 voraus, dass die Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt ist. Hingegen ist die Weitergabe von Mitteln an eine ausländische Körperschaft (die nach deutschem Recht nicht als steuerbegünstigte Körperschaft i.S. des §§ 51 ff. AO anerkannt werden kann) zulässig, wenn die Mittel tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wurden.

Die Gesetzesänderung hat u.a. auch Auswirkungen auf die bislang als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaften, die einen bisher nicht steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine bisher nicht steuerbegünstigte privatrechtliche Körperschaft fördern. Auch in diesen Fällen ist nunmehr Voraussetzung, dass die Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt ist. Hiervon betroffen sind auch die Einrichtungen der öffentlichen Hand, die nicht zu deren Hoheitsbereich gehören und als Betrieb gewerblicher Art zu beurteilen sind (z.B. Kindergärten, Theater, Museen und Büchereien). Sie müssen selbst als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sein. Dies gilt nicht für Kindergärten, die von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften unterhalten werden (Rdvfg. vom 17.10.2002, S 2706 A – 69 – St II 13).

Die Gesetzesänderung erfordert, dass bei den Empfängerkörperschaften bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums eine ordnungsgemäße Satzung vorliegen muss. Nach dem Erlass des FinMin Hessen vom 13.11.2002, S 0177 A – 2 – II A 1a, der dem BMF-Schreiben vom 13.11.2002, IV C 4 – S 0177 – 24/02 entspricht, sind jedoch die bisher als steuerbegünstigt behandelten Körperschaften, die einen nicht steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine nicht steuerbegünstigte privatrechtliche Körperschaft fördern, in den Veranlagungszeiträumen bis 2003 weiterhin als steuerbegünstigte Körperschaft zu behandeln, wenn die Anerkennung der Steuerbegünstigung lediglich daran scheitern würde, dass bei der geförderten Körperschaft am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war bzw. ist, und der geförderte Betrieb gewerblicher Art oder die geförderte privatrechtliche Körperschaft bis zum 30.6.2003 eine Satzung erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Die Frist, bis zu deren Ablauf die geförderte Körperschaft eine den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung erhalten haben muss, wird nach dem Erlass des FinMin Hessen vom 27.11.2003, S 0177 A – 2 – II A 1a, der dem BMF-Schreiben vom 27.11.2003, IV C 4 – S 0177 – 31/03 entspricht, für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts bis zum 30.6.2004 verlängert. Darüber hinaus wird die Übergangsregelung auf den Veranlagungszeitraum 2004 ausgedehnt.

 

1.2 Wechsel der Verwendungsarten

Zu der Frage, ob die Mittelverwendungsarten jährlich wechseln dürfen, wird gebeten die Auffassung zu vertreten, dass es grundsätzlich nicht schädlich ist für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die mehrere steuerbegünstigte Satzungszwecke hat und in jedem Jahr mindestens einen davon verfolgt, wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Als steuerbegünstigter Satzungszweck ist dabei auch die Beschaffung von Mitteln i.S. des § 58 Nr. 1 AO anzusehen. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.

 

1.3 Benennung der Kö...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge