Die EU-Kommission muss jeden Verstoß gegen den AEUV aufnehmen und ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Auch wenn dem Stpfl. im Vertragsverletzungsverfahren kein subjektives Recht zusteht, kann er ein solches initiieren, wenn er von der Europarechtswidrigkeit einer Regelung überzeugt ist. Er kann diesen Verstoß der EU-Kommission in einem einfachen Schreiben zur Kenntnis bringen. Diese muss dann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, da sie jeden Verstoß aufgreifen muss. Einen Anspruch darauf, dass die EU-Kommission das Vertragsverletzungsverfahren auch tatsächlich einleitet, hat der Stpfl. allerdings nicht.

Dieses Verfahren wird auf Initiative der EU-Kommission eingeleitet. Es kommt nicht automatisch zur Anwendung, wenn eine Norm (vermeintlich) europarechtswidrig ist. Daher werden in der Praxis nicht alle europarechtswidrigen Normen aufgegriffen.

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