Leitsatz

Verträge mit nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie zwischen Fremden üblichen Vereinbarungen entsprechen. Ein Gesellschafter darf seiner Gesellschaft Nutzungen auch unentgeltlich überlassen, ohne dass zwingend von einer Nutzungsentnahme auszugehen ist. Eine Nutzungsentnahme liegt nur dann vor, wenn der Verzicht auf die Einnahmenerzielung auf privaten Gründen beruht.

 

Sachverhalt

Streitig ist der Abzug von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben und der Ansatz einer Nutzungsentnahme wegen verbilligter Überlassung eines Betriebs. Die Kläger sind Eheleute und sind zu jeweils 50 % an einer GmbH beteiligt, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Die GmbH machte im Rahmen der Gewinnermittlung Zinsaufwendungen aus einem Darlehen geltend. Das Darlehen stammt aus der Anschaffung des Geschäftsinventars und wurde ursprünglich vom Vater des Klägers gewährt - in der Folge aber dessen Enkeln geschenkt. Es wurde eine Verzinsung aber keine Laufzeit vereinbart. Wegen fehlender Fremdüblichkeit lehnte das Finanzamt einen Abzug der Schuldzinsen ab. Daneben verpachtete der Kläger den Betrieb an die GmbH. Nach Ansicht des Finanzamtes wurde dabei ein zu niedriger Pachtzins vereinbart. Aufgrund dieser teilentgeltlichen Überlassung ging es von einer Nutzungsentnahme durch den Kläger aus und erhöhte den Gewinn des Verpachtungsunternehmens entsprechend.

 

Entscheidung

Das Gericht lehnte einen Betriebsausgabenabzug für die Zinsaufwendungen aus dem Darlehen ebenfalls ab. Der steuerlichen Anerkennung des Darlehensvertrages stand entgegen, dass keine Vereinbarungen über die Laufzeit getroffen wurden. Dies wäre von fremden Dritten nicht akzeptiert worden, da damit eine mittel- und langfristige Planung nicht möglich sei. Unüblich sei zudem der Verzicht auf die Besicherung des Darlehens sowie eine fehlende Vereinbarung über eine regelmäßige Auszahlung der Zinsen. Hinsichtlich der Erhöhung des Gewinns des Verpachtungsunternehmens wegen einer Nutzungsentnahme aufgrund der teilentgeltlichen Verpachtung des Betriebes an die GmbH folgte das Gericht dem FA dagegen nicht. Eine Nutzungsentnahme würde nur dann vorliegen, wenn die Teilentgeltlichkeit auf privaten Gründen beruhen würde. Eine solche Veranlassung sah das Gericht allerdings nicht. Vielmehr sei ausschlaggeben gewesen, dass die GmbH bei einer höheren Pacht das Geschäftsführergehalt nicht hätte bezahlen können.

 

Hinweis

Für die Beurteilung der Fremdüblichkeit von Vereinbarungen zwischen nahestehenden Personen ist nicht nur entscheidend, ob gesetzliche Vorschriften den Abschluss bestimmter Vereinbarungen erfordern. Vielmehr ist maßgeblich auch darauf abzustellen, ob fremde Dritte die gewählten Bedingungen akzeptieren würden. Bei Darlehensverträgen sollten insbesondere Vereinbarungen über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit, über die Höhe, Zahlungszeitpunkte und regelmäßige Entrichtung der Zinsen getroffen und auf eine ausreichende Besicherung der Darlehensforderung geachtet werden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.06.2010, 4 K 12348/07

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