Die Festsetzung des Verspätungszuschlages unterliegt dem Rechtsschutz durch Einspruch und Anfechtungsklage. Vorläufiger Rechtsschutz wird durch Aussetzung der Vollziehung gewährt (§ 361 AO, § 69 FGO).

Sofern es sich dem Grunde und/oder der Höhe nach um eine Ermessensentscheidung (Kann-Festsetzung) handelt, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung der Festsetzung des Verspätungszuschlages auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen (verspätete Abgabe und Verschulden) sowie auf Ermessensfehler gem. § 102 FGO (BFH v. 17.1.2017 – VIII R 52/14, BFH/NV 2017, 777 = AO-StB 2017, 171; BFH v. 9.11.2011 – V B 43/11, BFH/NV 2012, 170).

Beraterhinweis Die Ermessenentscheidung ist insb. dann rechtswidrig, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung nicht ausreichend begründet wird. Im Klageverfahren kann die Finanzbehörde nach § 102 S. 2 FGO die Begründung nicht mehr nachholen.

Sofern es sich um eine gebundene Entscheidung handelt (Muss-Festsetzung), sind lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen wie die Fristüberschreitung oder die Bemessungsgrundlage überprüfbar. Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Steuer sind dagegen nicht zulässig.

Beraterhinweis Da die Festsetzung des Verspätungszuschlages grundsätzlich mit der Steuerfestsetzung zu verbinden ist, hierbei aber einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, sollte sich der Einspruch ausdrücklich gegen den Verspätungszuschlag richten und nicht nur gegen die Steuerfestsetzung. Ein Einspruch nur gegen die Steuerfestsetzung stellt nämlich nicht automatisch auch einen Einspruch gegen den Verspätungszuschlag dar. Das Gleiche gilt auch im gerichtlichen Klageverfahren (BFH v. 25.4.2017 – VIII R 64/13, BFH/NV 2017, 1325 = AO-StB 2017, 272). Im Einzelfall ist allerdings eine Auslegung zugunsten des Steuerpflichtigen – insb. in nicht beratenen Fällen – möglich, wenn der Einspruch zwar (nur) gegen den Steuerbescheid eingelegt wurde, die Begründung sich aber auch oder nur gegen den Verspätungszuschlag richtet (vgl. hierzu FG Düsseldorf v. 26.5.2008 – 18 K 2172/07 AO, EFG 2008, 1345; BFH v. 29.10.2019 – IX R 4/19, BStBl. II 2020, 368 = AO-StB 2020, 37 (Bauhaus); Rätke in Klein, AO, § 152 Rz. 98).

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