Bevor ein Zwangsmittel im Allgemeinen und Zwangsgeld im Besonderen angewandt wird, muss es dem Steuerpflichtigen in bestimmter Höhe angedroht und ihm eine angemessene Frist zur Vornahme der geforderten Handlung – hier der Abgabe der Steuererklärung – gesetzt werden, § 332 AO. Fehlt die Androhung, ist die in § 333 AO geregelte Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Gleiche gilt, wenn die Androhung keine oder eine unangemessene Frist enthält.

Die Länge der angemessenen Frist richtet sich nach den Begebenheiten des Einzelfalls, beträgt i.d.R. aber ca. vier Wochen und kann nach den allgemeinen Grundsätzen des § 109 AO verlängert werden, z.B. bei schwerer Krankheit des Steuerpflichtigen (Trinks, SSP 2020, 015–016).

Beraterhinweis Die Steuererklärungsfrist wird durch die Fristsetzung in der Androhung nicht tangiert und insb. auch nicht verlängert. Wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung innerhalb der Androhungsfrist abgibt, vermeidet er die Festsetzung des Zwangsgeldes, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bleibt jedoch zulässig.

Die Androhung des Zwangsgeldes muss grundsätzlich schriftlich erfolgen (§ 332 Abs. 1 S. 1 und 2 AO) und für jede zu vollstreckende Handlung – d.h. für jede abzugebende Steuererklärung – eine bestimmte Höhe des Zwangsgeldes anordnen (Werth in Klein, AO, § 332 Rz. 4 und 5).

Gemäß § 332 Abs. 3 AO kann wegen derselben Verpflichtung eine erneute Androhung erfolgen, wenn die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass der Steuerpflichtige seiner Pflicht nachgekommen ist, d.h. ohne dass er die angeforderte Steuererklärung abgegeben hat. Das angedrohte Zwangsgeld kann hierbei erhöht werden. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörde nach erfolgloser Androhung des ersten Zwangsgeldes z.B. gleichzeitig mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ein weiteres Zwangsgeld androhen kann. Auf diese Weise wird es für den Steuerpflichtigen immer teurer, wenn er die Steuererklärung weiterhin nicht abgibt.

Rechtsschutz: Die Androhung eines Zwangsmittels ist ein selbständiger Verwaltungsakt (BFH v. 23.11.1999 – VII R 38/99, BFH/NV 2000, 549; Werth in Klein, AO, § 332 Rz. 3). Dementsprechend sind der Einspruch und die Anfechtungsklage gegen sie statthaft. Vorläufiger Rechtsschutz wird durch Aussetzung der Vollziehung gewährt (§ 361 AO, § 69 FGO).

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