Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung mehr. Sie unterliegen allerdings einer familiengerichtlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle (§ 8 VersAusglG). Bestehen nach der familiengerichtlichen Prüfung keine Wirksamkeits- und Durchführungshindernisse, greift die vom Gesetzgeber angeordnete Bindung des Familiengerichts an die Vereinbarung. In der gerichtlichen Beschlussformel wird dann festgestellt, dass – gegebenenfalls im Umfang der Vereinbarung – kein Versorgungsausgleich durch das Familiengericht durchgeführt wird.[1] Die Entscheidung des Gerichts, die nach einer materiellen Prüfung erfolgt, erwächst in Rechtskraft (§ 224 Abs. 3 FamFG).[2] Das Familiengericht muss angeben, dass der Wertausgleich wegen einer bestimmten Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet. Die Entscheidung bindet auch die beteiligten Versorgungsträger.

 
Hinweis

Es handelt sich bei der Berücksichtigung der Vereinbarung durch das Familiengericht um keine Genehmigung, sondern um eine familiengerichtliche Entscheidung.

Der Familienrichter muss, da der Versorgungsausgleich hinsichtlich des Wertausgleichs von Amts wegen, d. h. auch ohne Antrag, durchzuführen ist (§§ 137 Abs. 2 Satz 2, 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG), unabhängig von einem diesbezüglichen "Antrag" der Beteiligten prüfen, ob eine Vereinbarung wirksam ist und keine Durchführungshindernisse bestehen (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Allerdings besteht für das Familiengericht keine Pflicht, die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich einzuholen. Rechtsanwälte und Notare müssen diese spätere familiengerichtliche Prüfung bereits bei der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich berücksichtigen.[3]

Der durch eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich benachteiligte Ehegatte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung.[4]

Das Gericht kann sich nicht isoliert auf die Prüfung der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich beschränken, sondern muss einen Gesamtvertrag, der auch Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich enthält, mit in die Prüfung einbeziehen.[5] Ergibt sich die Unwirksamkeit der einzelnen Regelung, kann der gesamte Vertrag unwirksam werden und damit auch die isoliert zulässige Regelung über den Versorgungsausgleich nichtig sein.[6] Die richterliche Kontrolle[7] erfolgt zweistufig:

  • Der Richter der Tatsacheninstanz hat zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, unabhängig von der künftigen Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse und ihr wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise zu versagen ist. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Vereinbarung die gesetzliche Regelung.

     
    Hinweis

    Ein späteres Wohlverhalten und sogar ein Ausgleich der ungerechten Vermögenslage durch spätere Zuwendungen heilen den unwirksamen Vertrag nicht. Der benachteiligte Partner soll kein "Almosenempfänger" sein.[8]

Grundlage ist eine Prüfung, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellt. Zu berücksichtigen sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluss, insbesondere die Eigentums- und Vermögensverhältnisse, der geplante oder bereits verwirklichte Zuschnitt der Ehe, die Auswirkungen auf die Ehegatten und eventuelle Kinder.[9] Subjektiv sind die von den Vertragsparteien mit der entsprechenden Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Motive zu berücksichtigen. Auf Seiten des benachteiligten Partners muss außerdem eine Situation der Unterlegenheit (Ausnutzung einer Zwangslage, soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit, intellektuelle Überlegenheit) bestehen, die die andere Partei für ihre einseitige Vertragsgestaltung ausnutzt.[10] Beispiele sind die Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des sie benachteiligenden Vertrages insbesondere dann, wenn der Mann die Eheschließung von der Unterzeichnung des Vertrages abhängig macht.[11] Außerdem können bestimmte Drucksituationen, wie z. B. der Abschluss unmittelbar vor dem Standesamtstermin und die Konfrontation mit dem Vertragsinhalt erst beim Notar, also Verstöße gegen eine faire Verfahrensgestaltung, Bedeutung haben. Hierzu gehören nicht fehlende Sprachkenntnisse, wenn der benachteiligte Ehegatte die unrichtige Behauptung ausreichender Deutschkenntnisse behauptet.[12]

Ergibt sich danach keine Sittenwidrigkeit der Einzelregelung zum Versorgungsausgleich, muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft werden, ob die Vereinbarung insgesamt sittenwidrig ist. Dies ist der Fall, wenn das Zusammenwirken der darin enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt. Auch hier muss zusätzlich die subjektive Verwerflichkeit vorliegen.[13]

 
Hinweis

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist sittenwidrig, wenn ein Ehegatte insbesondere wegen einer ...

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