1.

Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Die Nw 111 ist für jede Bestandsgruppe des Neubestandes gemäß Anlage 1 Abschnitt D mit Ausnahme der Bestandsgruppen 132 und 140 vorzulegen. Für die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist die entsprechende Kennzahl in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen.

 

2.

Der Externe Überschuss/Fehlbetrag ist die Summe aus den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, den aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinnen und dem Jahresergebnis nach Steuern (Fb 200 für das gesamte Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16 zuzüglich Seite 7, Zeilen 03 und 10) abzüglich des Ergebnisses aus der aktiven Rückversicherung (Fb 200 für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26).

Hier ist der auf die Bestandsgruppe entfallende Teil des Externen Überschusses/Fehlbetrags anzugeben (Nw 214, Zeile 17 abzüglich Zeile 18).

 

3.

Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Darlehen zwischen Teilbeständen sind ausschließlich über sonstige Zuführungen/sonstige Entnahmen zu buchen; eine Saldierung mit der Zuführung aus dem Überschuss des Geschäftsjahres soll nicht erfolgen. Die Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang) erfolgt ebenfalls im Wege der sonstigen Zuführung/sonstigen Entnahme. Wird die Direktgutschrift ausnahmsweise durch Entnahme aus der RfB finanziert, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in der Nachweisung 219, Seite 5, Zeile 06 auszuweisen.

 

4.

Hier sind die Beträge anzugeben, die aufgrund der Deklaration bzw. aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die voraussichtlich infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.

 

5.

Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds im Sinne des § 28 Absatz 6 RechVersV anzugeben.

 

6.

Hier sind die in Spalte 01 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte 02 leer.

 

7.

Soweit in der Rentenversicherung für die Überschussverwendungsform "Gewinnrente" innerhalb der RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte 01 enthaltene Betrag hier gesondert auszuweisen.

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