(1) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

 

1.

bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

 

a)

für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

 

b)

für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts

aa)

Unfallversicherung,

bb)

Haftpflichtversicherung,

cc)

Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

dd)

Kraftfahrtversicherung,

ee)

Feuerversicherung,

ff)

Verbundene Hausratversicherung,

gg)

Verbundene Wohngebäudeversicherung,

hh)

Transportversicherung,

ii)

Luftfahrtversicherung,

jj)

Kredit- und Kautionsversicherung,

kk)

Rechtsschutzversicherung,

ll)

Beistandsleistungsversicherung,

mm)

Sonstige Schadenversicherung,

 

c)

für die selbst abgeschlossenen

aa)

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

bb)

Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,

 

d)

für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

 

e)

für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;

 

2.

bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die selbst abgeschlossene und in Rückdeckung übernommene Sonstige Sachversicherung;

 

3.

bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

 

a)

für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

 

b)

für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

 

c)

jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

 

d)

für das von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

 

e)

für das von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

 

f)

für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.

2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

 

(2) 1Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und e und Nr. 2 können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweiges nicht mehr als 125 000 Euro betragen und es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt. 2In diesem Fall sind sie in der jeweiligen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechung für die in der Anlage 1 Abschnitt C Kennzahl 29 genannte "Sonstige Schadenversicherung" mitzuerfassen. 3Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 3 Buchstabe c und f.

 

(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.

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