Rz. 83

Begriff der Verrechnungspreisdokumentation. Der Begriff der Verrechnungspreisdokumentation wird weder im Gesetz noch in der GAufzV verwendet oder definiert. Vielmehr wird hier von "Aufzeichnungen" gesprochen, welche der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit seiner Verrechnungspreisermittlung zu erstellen, aufzubewahren und ggf. den Finanzbehörden vorzulegen hat.[1] In diesem Sinne wird der Begriff der Verrechnungspreisdokumentation in den VWG 2020 verwendet.[2]

Hinsichtlich der Bestandteile der Verrechnungspreisdokumentation übernimmt § 90 Abs. 3 Satz 2 AO die bisher in § 1 Abs. 1 Satz 1 GAufzV enthaltene Unterteilung in Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation. Die Sachverhaltsdokumentation betrifft hiernach Aufzeichnungen zur "Darstellung der Geschäftsvorfälle", die gem. § 1 Abs. 2 GAufzV Aufzeichnungen über die Art, den Umfang und die Abwicklung sowie über die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Geschäftsvorfälle erfordern. Die Angemessenheitsdokumentation umfasst gem. § 90 Abs. 3 Satz 2 AO Aufzeichnungen zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Verrechnungspreisen, sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten. Diese Aufzeichnungen umfassen nach § 1 Abs. 3 GAufzV – geschäftsvorfallbezogen – Aufzeichnungen zu der gewählten Verrechnungspreismethode und zu den Vergleichsdaten (z. B. Preise, Geschäftsbedingungen, Kostenaufteilungen, Gewinnaufschläge, Bruttospannen, Nettospannen, Gewinnaufteilungen) sowie innerbetriebliche Daten zur Plausibilitätskontrolle (z. B. Prognoserechnungen, Daten zur Absatz-, Gewinn- und Kostenplanung). Eine Verrechnungspreisdokumentation ist an keine äußere Form gebunden und somit als (lose) Sammlung verschiedener Unterlagen zu Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen anzusehen. Die entsprechenden Unterlagen sind in schriftlicher oder elektronischer Form zu erstellen, in sachgerechter Ordnung zu führen und – mindestens 10 Jahre[3] – aufzubewahren. Die Aufzeichnungen müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GAufzV das ernsthafte Bemühen des Steuerpflichtigen belegen, seine Geschäftsbeziehungen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten. Dieses "ernsthafte Bemühen" wird im Hinblick auf die Anforderungen an die Beschaffenheit der Aufzeichnungen auf die allgemeine Zwecksetzung der Aufzeichnungspflichten bezogen, indem § 2 Abs. 1 Satz 4 GAufzV dieses weitergehend konkretisiert ("daher"). Die Aufzeichnungen müssen es hiernach einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist ermöglichen festzustellen, welche Sachverhalte der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit seinen Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen verwirklicht hat und ob und inwieweit er dabei den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtet hat. In dieser, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen,[4] beachtlichen inhaltlichen Konkretisierung des allgemeinen Maßstabs des "ernsthaften Bemühens" will die deutsche Finanzverwaltung die Herstellung eines "unmittelbaren kausalen Zusammenhang(s)" sehen, insbesondere soll aber die Erkennbarkeit dieses Bemühens von der Verwertbarkeit der Aufzeichnungen abhängen.[5]

Prinzipiell bietet es sich an, die landesbezogene, unternehmensspezifische Verrechnungspreisdokumentation eines international verbundenen Unternehmens an den Vorgaben der 4 Abs. 1 und 2 GAufzV auszurichten. In diesem Zusammenhang sind – immer bezogen auf die Umstände des Einzelfalls[6] – die in den Rz. 85 ff. dargestellten Tatbestände zu dokumentieren.

 

Rz. 84

Allgemeine Informationen über Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb und Organisationsaufbau. Folgende Inhalte sind bezogen auf allgemeine Informationen über die Beteiligungsverhältnisse, den Geschäftsbetrieb und den Organisationsaufbau aufzuzeichnen:[7]

  • Darstellung der Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Steuerpflichtigen und nahestehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG, mit denen er Geschäftsbeziehungen unterhält (einschließlich deren Veränderungen);
  • Darstellung sonstiger Umstände, die das "Nahestehen" i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG[8] begründen können;
  • Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur sowie deren Veränderungen (einschließlich Betriebsstätten und Beteiligungen an Personengesellschaften);
  • Beschreibung der Managementstruktur sowie der Organisationsstruktur des inländischen Unternehmens des Steuerpflichtigen;
  • Beschreibung der Tätigkeitsbereiche des Steuerpflichtigen (z. B. ausgeübte Funktionen in Form von Dienstleistungen, Produktion, Forschung und Entwicklung etc.) und der Geschäftsstrategie.

Die vorstehenden Dokumentationsunterlagen dienen in erster Linie dazu, dem Betriebsprüfer zu Beginn der Prüfung einen Überblick über die Unternehmensgruppe zu verschaffen und ihm die Möglichkeit zu geben, frühzeitig Prüfungsschwerpunkte zu setzen. Die dar...

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