Die Verpflichtungsklage ist eine Unterart der Leistungsklage. Mit der Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Verurteilung der Finanzbehörde

  • einen abgelehnten Verwaltungsakt zu erlassen (Vornahmeklage),
  • einen bisher unterlassenen Verwaltungsakt zu verfügen (Untätigkeitsklage),
  • oder einen bevorstehenden Verwaltungsakt zu unterlassen (Unterlassungsklage).

Die Verpflichtungsklage ist verwaltungsaktbezogen. Reine Amtshandlungen, die nicht Verwaltungsaktcharakter haben, können nicht Gegenstand einer Verpflichtungsklage sein. Sie werden mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht.

1. Vornahmeklage

Diese Klage (auch Verpflichtungsklage i. e. S. oder Weigerungsklage genannt) ist auf die Verurteilung des Finanzamts zum Erlass eines von ihr abgelehnten Verwaltungsakts gerichtet. Sie setzt (von den Ausnahmen gem. §§ 45, 46 FGO abgesehen) die Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens voraus.

Da die Verfügung, mit der der Erlass des begehrten Verwaltungsakts abgelehnt wurde, selbst einen Verwaltungsakt darstellt, beinhaltet das Verpflichtungsbegehren notwendigerweise auch ein auf die Beseitigung des Ablehnungsbescheids gerichtetes Aufhebungsbegehren, das das Finanzgericht vor dem Ausspruch der Verpflichtung des Finanzamts prüfen muss. Es ist jedoch überflüssig, die Verpflichtungsklage mit einer auf Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage zu verbinden. Die Anfechtungsklage wird vielmehr von der Verpflichtungsklage "absorbiert".

2. Untätigkeitsklage

Die Untätigkeitsklage als Unterfall der Verpflichtungsklage (auch Verpflichtungsklage i. w. S. genannt) ist auf den Erlass eines infolge Untätigkeit des Finanzamts unterlassenen Verwaltungsakts gerichtet, ohne dass bereits ein Ablehnungsbescheid ergangen ist.

Liegt bereits ein Ablehnungsbescheid vor, steht die Vornahmeklage zur Verfügung. Die Untätigkeitsklage als Unterfall der Verpflichtungsklage kommt daher in der Praxis kaum vor. Geht es nicht um das Unterlassen eines Verwaltungsakts, sondern um das Ausbleiben der Einspruchsentscheidung, steht die Untätigkeitsklage i. S. v. § 46 FGO zur Verfügung.

3. Unterlassungsklage

Die Unterlassungsklage als Unterfall der Verpflichtungsklage ist darauf gerichtet, das Finanzamt zu verurteilen, einen von diesem beabsichtigten, d.h. einen erst bevorstehenden Verwaltungsakt, z. B. eine angedrohte Pfändungsverfügung, zu unterlassen.

Von Unterlassungsklage im eigentlichen Sinn spricht man, wenn der behördliche Eingriff bereits erfolgt ist und sich die Klage gegen befürchtete Wiederholungen richtet. Eine "vorbeugende Unterlassungsklage" liegt vor, wenn es um die Abwehr einer erstmals bevorstehenden Maßnahme geht.

Der Kläger muss geltend machen können, dass in nächster Zeit ein gegen ihn gerichteter Verwaltungsakt ergehen wird, der ihn in seinen Rechten verletzt. Außerdem muss er darlegen können, dass es ihm nicht zuzumuten ist, den bevorstehenden Verwaltungsakt abzuwarten und dagegen Rechtsbehelf einzulegen. An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es regelmäßig. Die Unterlassungsklage hat daher nur wenig praktische Bedeutung.

Einzelheiten s. im Themenlexikon unter Klage

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