Verpfändungsvereinbarung

 
Bezeichnung der Forderungen: In der Vereinbarung sind die zu sichernden Forderungen zu bezeichnen. Diese müssen zumindest bestimmbar sein (vgl. zur Diskussion bei der GmbH, ob der gesamte Darlehensvertrag mitbeurkundet werden muss: Hingst/Kiefner in Meyer-Landrut, Formular-Kommentar GmbH-Recht, 4. Aufl. 2019, G II 8 Rz. 151 m.w.N.).

Vorbemerkung

Die Unterzeichner A, B und C sind die alleinigen Gesellschafter der X-KG (eingetragen im Handelsregister des AG *** unter der Registernummer HRA ***), A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Mitunterzeichner D ("Gläubiger") hat C ("Schuldner") mit Darlehensvertrag vom ***, in Kopie beiliegend, den Kaufpreis für den Erwerb der Kommanditbeteiligung darlehensweise zur Verfügung gestellt.
Kombinierte Pfändung: Im vorliegenden Fall werden Kommanditanteil (1) und Gewinnansprüche (2) verpfändet, da umstritten ist, ob der Gläubiger ohne eine ausdrückliche Verpfändung der Gewinnansprüche Zugriff auf diese hat (s.o.). Üblicherweise wird vereinbart, dass die Gewinne bis zur Pfandreife an den Pfandgeber ausgezahlt werden (Bruhns, GmbHR 2006, 587 [589] zur GmbH; zu einer abweichenden Formulierung, bei der die Gewinne an den Gläubiger gezahlt werden: Dahlbender, GmbH-StB 2012, 386 [387] ebenfalls zur GmbH).

§ 1

Verpfändung

(1) Zur Sicherung aller Ansprüche des Gläubigers aus dem beiliegenden Darlehensvertrag verpfändet der Schuldner dem dies annehmenden Gläubiger seinen Kommanditanteil von EUR ***. Die Verpfändung erfolgt mit sofortiger dinglicher Wirkung.

(2) Mitverpfändet sind die Gewinnansprüche des Schuldners, wobei letzterer berechtigt ist, diese bis zur Pfandreife selbst zu vereinnahmen. Die Anzeige nach § 1280 BGB gilt hiermit als erfolgt.

(3) A und B stimmen als Mitgesellschafter der Verpfändung zu.
Schutz des Pfandgebers bei einer Weiterveräußerung: Die Verletzung der Vertragspflicht, die Zustimmung des Pfandnehmers vor einer Anteilsabtretung einzuholen, hindert nicht den Dritterwerb. Die Interessen des Pfandgebers werden dadurch gewahrt, dass das Pfandrecht fortbesteht.

§ 2

Pflichten des Schuldners

Der Schuldner verpflichtet sich, bei der Ausübung der Gesellschaftsrechte die Interessen des Gläubigers zu wahren. Vor einer Anteilsübertragung hat er die schriftliche Zustimmung des Gläubigers einzuholen.
Verzicht auf einen Vollstreckungstitel: Das Erfordernis des vollstreckbaren Titels kann vertraglich abbedungen werden unter Beachtung der §§ 1229, 1245 Abs. 2 BGB. Die Beteiligten können auch weitere Einzelheiten der Verwertung regeln, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 3

Verwertung des Kommanditanteils

Die Verwertung des Kommanditanteils erfolgt durch öffentliche Versteigerung. Das Erfordernis eines vollstreckbaren Titels i.S.d. § 1277 S. 1 BGB wird aufgehoben.
Ablöserecht: Den Mitgesellschaftern kann das Recht eingeräumt werden, die Forderungen des Schuldners abzulösen (s. auch den Formulierungsvorschlag von Schwedhelm/Wollweber im Formularbuch Recht und Steuern, 10. Aufl. 2021, A 8.31 unter § 3 des Musters). Ebenso kann dem Schuldner das Recht eingeräumt werden, vor der Verwertung andere Sicherheiten zur Verfügung zu stellen, wobei diese dann genau im Vertrag zu bezeichnen sind.

§ 4

Ablöserecht

Vor der Verwertung des Kommanditanteils ist der Gläubiger verpflichtet, den Mitgesellschaftern A und B mit einer Frist von vier Wochen zu ermöglichen, die fälligen Forderungen vollständig für Rechnung des Schuldners zu erfüllen. Bei Änderungen des Gesellschaftsrechts steht das Ablöserecht den jeweiligen Gesellschaftern i.S.d. § 328 BGB zu.

(Schriftformklauseln, Salvatorische Klauseln, Kostenregelungen etc., Unterschriften)

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