Tritt der Sicherungsfall ein, kann der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung seine Forderung realisieren. Die Verwertung erfolgt im Regelfall durch Versteigerung. Nach Eintritt der Pfandreife kann auch eine andere Verwertungsform – etwa ein freiwilliger Verkauf – vereinbart werden (§ 1229 BGB).

Möchte der Gläubiger seine Forderungen aus den Gewinnansprüchen realisieren, setzt dies die vorherige Verpfändung dieser Ansprüche voraus (so dass zwei Pfandrechte bestehen: am Kommanditanteil und den Gewinnansprüchen. Bei letzterem ist dann das Anzeigeerfordernis nach § 1280 BGB zu beachten; hierzu Marx in Winter, Beratungspraxis GmbH & Co. KG, 1. Aufl. 2017, V 139).

Hat der Gläubiger auch den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben gepfändet, steht ihm nach § 135 HGB ein Kündigungsrecht zu. Er kann das Gesellschaftsverhältnis kündigen, um auf diesem Wege den Kapitalwert des Anteils zur Befriedigung seiner Forderungen zu verwerten (zu den Einzelheiten der Kündigung: Roth in Hopt, HGB, 41. Aufl. 2022, Rz. 4 ff.)

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