Das Pfandrecht kann sich nur auf den gesamten Kommanditanteil beziehen; die Belastung eines Teils des Kommanditanteils ist nicht möglich aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Beteiligung (Marx in Winter, Beratungspraxis GmbH & Co. KG, 1. Aufl. 2017, V 127 m.w.N.).

Schuldrechtlicher Gegenstand der Verpfändungsvereinbarung ist die Sicherungsvereinbarung. Der dingliche Vollzug erfordert die – grundsätzlich formfreie – Einigung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer über die Pfandrechtsbestellung (Marx in Winter, Beratungspraxis GmbH & Co. KG, 1. Aufl. 2017, V 127).

Kein Anzeigeerfordernis: Eine Anzeige nach § 1280 BGB ist zur Wirksamkeit der Verpfändung des Kommanditanteils nicht erforderlich. Das dortige Anzeigeerfordernis gilt nur für die Verpfändung von Forderungen und findet auf die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen weder direkte noch entsprechende Anwendung (Hannes/Oenings in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 22. Aufl. 2020, Rz. 8.412, s. auch für die Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen: Dahlbender, GmbH-StB 2012, 386; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2021 Rz. 111, s. aber auch Schwedhelm/Wollweber im Formularbuch Recht und Steuern, 10. Aufl. 2021, Rz. 17 zu A 6.12, die eine solche Anzeige vorsorglich empfehlen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge