Ist der Sicherungsgeber zugleich Mitgesellschafter der Komplementär-GmbH, wird der Sicherungsnehmer im Regelfall auch auf die Verpfändung des GmbH-Anteils bestehen (Muster zur Verpfändung eines Geschäftsanteils: Dahlbender, GmbH-StB 2012, 386 [387 f.]; Schwedhelm/Wollweber im Formularbuch Recht und Steuern, 10. Aufl. 2021, Muster A 6.12 m. Anmerkungen; Hingst/Kiefner in Meyer-Landrut, Formular-Kommentar GmbH-Recht, 4. Aufl. 2019, G II 8).

Bei der Verpfändung des GmbH-Geschäftsanteils sind Vinkulierungsklauseln zu beachten: Ist die Abtretung des Geschäftsanteils nach der Satzung zustimmungsgebunden i.S.d. § 15 Abs. 5 GmbHG, gilt dasselbe für die Verpfändung (Schwedhelm/Wollweber im Formularbuch Recht und Steuern, 10. Aufl. 2021, Rz. 3 zu A 6.12). Die Verpfändung des GmbH-Geschäftsanteils ist bezüglich des dinglichen Vollzugs (Beachten Sie: nicht hinsichtlich der schuldrechtlichen Vereinbarung) beurkundungspflichtig gem. § 15 Abs. 3 GmbHG (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2021, § 15 Rz. 111).

Erfolgt eine Verpfändung

  • des GmbH-Geschäftsanteils und
  • des Kommanditanteils,

liegt im Regelfall ein einheitliches Rechtsgeschäft vor. Folge ist die Erstreckung des Formerfordernisses des § 15 Abs. 3 GmbHG auf die Einigung über die Verpfändung des Kommanditanteils (so Marx in Winter, Beratungspraxis GmbH & Co. KG, 1. Aufl. 2017, V 128, Kupjetz, GmbHR 2004, 1006 [1007]; ausführlich hierzu Werner, GmbHR 2008, 755, der jedoch das Beurkundungserfordernis für die Verpfändung des Kommanditanteils in einem solchen Fall verneint).

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