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Auf Grund

  • des § 66b Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 4 und Absatz 3 des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) eingeführt worden ist, sowie
  • des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 4 und Absatz 3 des Stromsteuergesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) eingeführt worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

 

1.

Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz, die von kleinen und mittleren Unternehmen anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betrieben werden können (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes sowie § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes),

 

2.

Anforderungen an die Nachweisführung über den Beginn und den Abschluss der Einführung sowie den Betrieb

 

a)

eines Energie- oder eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Stromsteuergesetzes,

 

b)

eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 sowie

 

3.

Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen sowie deren Überwachung und Kontrolle.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

 

1.

ein Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, entspricht,

 

2.

ein Umweltmanagementsystem: ein System im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahmen von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

 

3.

ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz: eins der in § 3 genannten Systeme,

 

4.

ein Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht,

 

5.

eine EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer,

 

6.

der Energieverbrauch: die Menge der eingesetzten Energie und der eingesetzten Energieträger,

 

7.

der Gesamtenergieverbrauch: die gesamte Menge der Energie und der Energieträger, die in dem Unternehmen, auf das sich die Nachweisführung in einem bestimmten Zeitraum bezieht, eingesetzt worden sind,

 

8.

ein Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne des § 2 Nummer 4 des Stromsteuergesetzes,

 

9.

ein Nachweis: eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden gemäß § 4 Absatz 6 oder § 5 Absatz 5,

 

10.

ein Testat: ein Zertifikat nach der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, ein Bericht zum Überwachungsaudit, ein EMAS-Eintragungs- oder EMAS-Verlängerungsbescheid oder eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle.

 

(2) Die DIN EN ISO- und DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 3 Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen

Als alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes) gelten folgende Systeme:

 

1.

ein Energieaudit entsprechend den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, das mit einem Energieauditbericht gemäß der Anlage 1 dieser Verordnung abschließt, oder

 

2.

ein alternatives System gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung.

§ 4 Nachweisführung im Regelverfahren

 

(1) Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes ist:

 

1.

ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde, oder

 

2.

ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der...

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