§ 1 Abschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für elektronische Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 sowie für registerführende Stellen nach § 12 Absatz 2 und nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.

§§ 2 - 12 Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister

§ 2 Teilnehmer

 

(1) Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters sind

 

1.

der Emittent eines elektronischen Wertpapiers,

 

2.

der Inhaber eines elektronischen Wertpapiers,

 

3.

jede bestimmte Person, zugunsten derer in einem elektronischen Wertpapierregister eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist, und

 

4.

jeder Dritte, für den ein Recht in einem elektronischen Wertpapierregister gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist.

 

(2) Teilnehmer ist außerdem, wer aufgrund einer Vereinbarung mit der registerführenden Stelle Zugang zu den Funktionen des Registers erhält.

§ 3 Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung

 

(1) Die registerführende Stelle hat in einer nachvollziehbaren, aussagefähigen und für einen sachkundigen Dritten leicht verständlichen Art und Weise Folgendes zu dokumentieren:

 

1.

die Einzelheiten der Einrichtung und der Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,

 

2.

die Einzelheiten der Verfahrensanforderungen zur Übermittlung und Vollziehung einer Weisung oder Übermittlung einer Zustimmung nach § 14 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern sowie

 

3.

den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragungen nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern.

 

(2) 1Die Dokumentation ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren Anforderung elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Auf Anfrage eines Teilnehmers ist sie auch diesem elektronisch zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Soweit die Dokumentation nicht die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dokumentierten Festlegungen nach Absatz 1 nicht ausreichend sind, um die berechtigten Interessen der Anleger hinsichtlich der Registerführung nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder der Änderungen des Registerinhalts nach den §§ 14 und 18 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu schützen, kann die Bundesanstalt gegenüber der registerführenden Stelle Anordnungen bezüglich der Dokumentation sowie der dokumentierten Festlegungen nach Absatz 1 treffen.

 

(4) 1Die Dokumentation ist aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist endet zehn Jahre nach der Beendigung des Registers. 3Im Falle der Änderung der Dokumentation endet die Aufbewahrungsfrist für die frühere Fassung der Dokumentation zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung.

 

(5) Richtet sich ein Angebot zum Erwerb von elektronischen Wertpapieren lediglich an einen eingeschränkten Personenkreis, so kann abweichend von Absatz 2 die registerführende Stelle auf Veranlassung des Emittenten den Zugang zu den Emissionsbedingungen auf diesen Personenkreis beschränken.

 

(6) Die registerführende Stelle kann offenbare Unrichtigkeiten in den niedergelegten Emissionsbedingungen mit Zustimmung des Emittenten berichtigen.

§ 5 Anforderungen an die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

1Die registerführende Stelle hat das elektronische Wertpapierregister unter Berücksichtigung des Stands der Technik so zu führen, dass die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten über den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, gewährleistet sind. 2Dazu sind insbesondere die Systeme vor ihrem erstmaligen Einsatz und vor ihrem Einsatz nach wesentlichen Veränderungen an diesen zu testen und von den fachlich und technisch zuständigen Mitarbeitern der registerführenden Stelle abzunehmen. 3Die registerführende Stelle hat einen Regelprozess der Entwicklung, des Testens, der Freigabe und der Implementierung in die Produktionsprozesse zu etablieren. 4Produktions- und Testumgebung sind dabei grundsätzlich voneinander zu trennen.

§ 6 Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

1Eine registerführende Stelle kann die technischen Vorkehrungen für die Registerführung von lediglich elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung, lediglich elektronischen Wertpapieren in Einzeleintragung oder sowohl von elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung als auch in Einzeleintragung vorsehen. 2§ 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und § 9b Absatz 2 des Depotgesetzes bleiben unberührt.

§ 7 Wesentlicher Inhalt des Rechts und eindeutige Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

 

(1) 1Bei der Eintragung einer elektronischen Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt es für die Angabe des wesentlichen Inhalts des Rechts gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, wenn auf die niedergelegten Emissionsbedingungen Bezug genommen wird. 2Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 kein Gebrauch g...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge