a)

Die Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten eines Tochterunternehmens mit Hauptsitz in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht dieses Drittlands zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung höhere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung als die in Kapitel 4 festgelegten gelten, unterliegen der Konsolidierung nach Maßgabe der in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands festgelegten höheren Faktoren;

 

b)

die Verbindlichkeiten und die Eigenmittel eines Tochterunternehmens mit Hauptsitz in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht dieses Drittlands zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung niedrigere Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung als die in Kapitel 3 festgelegten gelten, unterliegen der Konsolidierung nach Maßgabe der in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands festgelegten niedrigeren Faktoren;

 

c)

Drittlandsaktiva, die den Anforderungen des delegierten Rechtsakts nach Artikel 460 Absatz 1 genügen und von einem Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland gehalten werden, werden für Konsolidierungszwecke nicht als liquide Aktiva anerkannt, wenn sie gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung nicht als liquide Aktiva gelten;

d)[1]

 

d)

Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe, die nach Artikel 6 Absatz 4 nicht unter diesen Titel fallen, unterliegen den Artikeln 413 und 428b auf konsolidierter Basis; sofern unter diesem Buchstaben nichts anderes vorgesehen ist, unterliegen diese Wertpapierfirmen weiterhin der im nationalen Recht festgelegten detaillierten strukturellen Liquiditätsanforderung.

[1] Buchst. d) gestrichen durch Verordnung (EU) 2019/2033. Anzuwenden bis 28.06.2021.

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