EU-Transparenzregister zu Lobbyarbeit

Die Zahl der Organisationen, die Einfluss auf die EU nehmen möchten, nimmt stetig zu. Dem EU-Transparenzregister, das seit 2021 für Parlament, Rat und Kommission gemeinsam gilt, kommt damit eine besondere Bedeutung zu.

Ziel des Transparenzregisters über Lobbyarbeit in EU-Institutionen

Mit dem diesem Transparenzregister soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die mit den EU-Institutionen in Kontakt treten beziehungsweise interagieren wollen, ihre Interessen öffentlich bekunden und Informationen über sich selbst veröffentlichen. Die Registrierung ist für bestimmte Formen des Zugangs notwendig: Wer die EU-Politik durch bestimmte Aktivitäten beeinflussen will, zum Beispiel bei einer öffentlichen Anhörung sprechen, die von einem Ausschuss des Parlaments veranstaltet wird, muss sich vorher registrieren lassen.

Zustandekommen des gemeinsamen Transparenzregisters über Lobbyarbeit in EU-Institutionen

Im Jahr 2016 hatte die Kommission einen Vorschlag für eine neue interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister für Parlament, Rat und Kommission vorgelegt. Das gemeinsame Transparenzregister, das bereits seit 2011 bestand und vorher nur für die Europäische Kommission und das Europäische Parlament geführt wurde, war eine Datenbank über Organisationen, die versuchen, den Gesetzgebungs- und Umsetzungsprozess der EU-Institutionen zu beeinflussen. Die Zahl der registrierten Organisationen ist im Laufe der Jahre stetig gestiegen. 2021 gab es über 12.500 Organisationen mit mehr als 50.000 Mitarbeitenden, die die EU beeinflussen wollen, darunter NGOs, Wirtschaftsverbände, Unternehmen, Gewerkschaften und Think Tanks. Der Rat nahm seit 2014 eine Beobachterrolle ein.

Am 15.12.2020 haben Parlament, Rat und Kommission eine endgültige politische Einigung über ein Interinstitutionelles Abkommen (Interinstitutional Agreement IIA) erzielt. Die Vereinbarung musste in jedem Organ interne Annahmeverfahren durchlaufen, danach konnte sie unterzeichnet werden und in Kraft treten.

  • Im Parlament wurde sie dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen vorgelegt, im Anschluss stimmte das Plenum darüber ab.
  • Im Rat musste der Ausschuss der Ständigen Vertreter die Vereinbarung billigen, danach wurde sie auf Ratsebene angenommen.
  • In der Kommission nahm das Kollegium die Vereinbarung förmlich an und bevollmächtigte Vizepräsidentin Jourová, sie im Namen der Kommission zu unterzeichnen.

Inhalt des Abkommens über ein gemeinsames Transparenzregister

Die „Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenzregister“ wurde am 20.5.2021 von den drei Institutionen unterzeichnet.

Die Vereinbarung gilt für Tätigkeiten, die von Interessenvertretern mit dem Ziel durchgeführt werden, auf die Formulierung oder Umsetzung von Politik oder Rechtsvorschriften oder auf die Entscheidungsprozesse der unterzeichnenden Organe oder anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, „Unionsorgane“ genannt, Einfluss zu nehmen (Artikel 3). Als „Interessenvertreter“ gilt jede natürliche oder juristische Person oder jede formelle oder informelle Gruppe, Vereinigung oder jedes Netzwerk, die bzw. das sich mit solchen Tätigkeiten befasst (Artikel 2).

In Artikel 3 werden einige der betreffenden Tätigkeiten genannt, z.B.

  • Organisation von oder die Teilnahme an Treffen, Konferenzen oder Veranstaltungen sowie die Aufnahme ähnlicher Kontakte mit Unionsorganen sowie die Teilnahme an Konsultationen, Anhörungen oder anderen ähnlichen Initiativen;
  • die Organisation von Kommunikationskampagnen, Plattformen, Netzwerken und bürgernahen Initiativen;
  • die Erstellung oder Beauftragung von Strategie- und Positionspapieren, Änderungen, Meinungsumfragen und Erhebungen, offenen Briefen und anderem Kommunikations- oder Informationsmaterial sowie die Beauftragung und Durchführung von Forschungsarbeiten.

Diverse Tätigkeiten werden von der Vereinbarung nicht betroffen, unter anderem gilt sie nicht für

  • Aktionen von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer ständigen Vertretungen und Botschaften;
  • Verbände und Netzwerke öffentlicher Stellen auf Unions-, nationaler oder regionaler Ebene, sofern sie ausschließlich im Namen der betreffenden öffentlichen Stellen handeln;
  • zwischenstaatliche Organisationen und öffentliche Stellen von Drittländern;
  • politische Parteien, mit Ausnahme von Organisationen, die von Parteien gegründet wurden oder mit diesen verbunden sind sowie Kirchen und religiöse Vereinigungen.

Antragsteller, die einen vollständigen Antrag auf Eintragung einreichen, können in das Register aufgenommen werden, wenn sie von dem Abkommen betroffene Tätigkeiten ausüben und den in Anhang I festgelegten Verhaltenskodex einhalten. Darin wird unter anderem folgendes verlangt:

  • Die Organisationen geben die Interessen und Ziele an, die sie fördern, und nennen die Mandanten oder Mitglieder, die sie vertreten.
  • Sie missbrauchen ihre Registrierung nicht zu kommerziellen Zwecken.
  • Sie fügen dem Ansehen des Registers oder den Unionsorganen keinen Schaden zu und verwenden deren Logos nicht ohne ausdrückliche Genehmigung.

Bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung müssen die Antragsteller die in Anhang II aufgeführten Informationen, darunter auch solche über ihre Finanzen, vorlegen und damit einverstanden sein, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Antragsteller können aufgefordert werden, ihre Eignung zur Aufnahme in das Register und die Richtigkeit der von ihnen vorgelegten Informationen zu belegen.

Der Verwaltungsrat des Registers besteht aus den Generalsekretären der unterzeichnenden Organe, die ihm turnusmäßig für die Dauer eines Jahres vorsitzen (Artikel 7). Das Sekretariat setzt sich aus den Referatsleitern oder gleichwertigen Vertretern, die in jedem unterzeichnenden Organ für Transparenzfragen zuständig sind, und ihren jeweiligen Mitarbeitern zusammen (Artikel 8).

Die Mitgliedstaaten können beschließen, bestimmte Tätigkeiten, die auf ihre ständigen Vertretungen ausgerichtet sind, von der Eintragung in das Register abhängig zu machen und dies dem Verwaltungsrat anzeigen. Diese Maßnahmen der Mitgliedsländer werden auf der Website des Registers veröffentlicht.

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Schlagworte zum Thema:  Transparenzregister, EU-Kommission