Die Risikoposition eines Instituts gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gilt als Großkredit, wenn der Wert der Risikoposition 10 % des Kernkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet.

[1] Art. 392 geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 28.06.2021.

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