(1) Positionen im Handelsbuch unterliegen entweder keinen Beschränkungen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit oder können abgesichert werden.

 

(2)[1] Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Regeln und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne der Artikel 103, 104 und 104a zu führen.

Bis 27.06.2021:

(2) Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Regeln und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne von Artikel 103 zu führen.

 

(3)[2] Die Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Führung ihres Handelsbuchs im Sinne des Artikels 103 dienen, und erhalten diese aufrecht.

Bis 27.06.2021:

(3) Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Führung ihres Handelsbuchs im Sinne der Artikel 104 und 105 dienen, und erhalten diese aufrecht.

 

(4)[3] Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 3 werden Handelsbuchpositionen den gemäß Artikel 104b eingerichteten Handelstischen zugeordnet.

Bis 27.06.2021:

(4) Institute können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko interne Sicherungsgeschäfte einbeziehen, sofern sie mit Handelsabsicht gehalten werden und die Anforderungen der Artikel 103 bis 106 erfüllt sind.

 

(5)[4] Handelsbuchpositionen unterliegen den in Artikel 105 festgelegten Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung.

 

(6)[5] Die Institute behandeln interne Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 28.06.2021.
[2] Abs. 3 geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 28.06.2021.
[3] Abs. 4 geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 28.06.2021.
[4] Abs. 5 angefügt durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 28.06.2021.
[5] Abs. 6 angefügt durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 28.06.2021.

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