[1] Außer Kraft gem. Art. 2 VO (EU) 1231/2011 v. 24.11.2010: Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 wird für die Mitgliedstaaten aufgehoben, die durch die vorliegende Verordnung gebunden sind.

Art. 1

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs finden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen Anwendung, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ihre Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.

Art. 2

 

(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 2003.

 

(2) Für die Feststellung der Ansprüche auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer Selbstständigentätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juni 2003 zurückgelegt worden sind.

 

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach dieser Verordnung auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juni 2003 liegen.

 

(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Juni 2003 festgestellt oder wiedergewährt, es sei denn, dass früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.

 

(5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juni 2003 festgestellt worden ist, können auf deren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden.

 

(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 2003 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschluss- oder Verjährungsfristen nach dem Recht eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

 

(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vom Tag der Antragstellung an erworben.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG SONDERBESTIMMUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 1

I. DEUTSCHLAND

Im Bereich der Familienleistungen findet diese Verordnung nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die einen im deutschen Recht vorgesehenen Aufenthaltstitel, wie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung, besitzen.

II. ÖSTERREICH

Im Bereich der Familienleistungen findet diese Verordnung nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die die Voraussetzungen des österreichischen Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfen erfüllen.

[Nachspann]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2003.

Im Namen des Rates

Unterzeichnet:

Der Präsident

A.-A. TSOCHATZOPOULOS

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