(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind

 

a)

zur Verwendung in Laboratorien besonders behandelte Tiere;

 

b)

ausschließlich zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführte biologische und chemische Stoffe, die in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren zu erstellen ist.

 

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist auf die Tiere sowie auf die biologischen und chemischen Stoffe beschränkt, die bestimmt sind für

 

a)

öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist; oder

 

b)

private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Waren unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.

 

(3) Auf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste dürfen nur biologische und chemische Stoffe stehen, für die es im Zollgebiet der Gemeinschaft keine gleichartige Erzeugung gibt und deren spezifische Merkmale oder deren Reinheitsgrad ihnen den Charakter von Stoffen verleiht, die ausschließlich oder hauptsächlich für die wissenschaftliche Forschung geeignet sind.

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