Ob als vermögensverwaltende Gesellschaft im konkreten Einzelfall die GbR (§§ 705 ff. BGB) als Personengesellschaft oder eine KG (§§ 161 ff. HGB) als Personenhandelsgesellschaft eingesetzt wird, hat auf zivilrechtlicher Ebene insbesondere auch Konsequenzen hinsichtlich der Verpflichtung, Bücher zu führen.

Vermögensverwaltende Personenhandelsgesellschaften = Buchführungspflicht: Kraft Eintragung im Handelsregister werden auch vermögensverwaltende Personenhandelsgesellschaften buchführungspflichtig.[21] Beachten Sie: Dies gilt unabhängig davon, ob eine Gesellschaft nur vermögensverwaltend tätig wird oder auch ein Handelsgewerbe betreibt.

GbR = keine Buchführungspflicht: Anders ist dies bei der GbR. Mangels Kaufmannseigenschaft unterliegt die vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht der Buchführungspflicht aus §§ 238 ff. HGB.[22] An dieser Rechtslage ergeben sich durch das MoPeG keine Änderungen.

Beraterhinweis Ist eine Buchführungspflicht nach handelsrechtlichen Grundsätzen nicht gewünscht, wird in der Praxis die Rechtsform der GbR gewählt. Steht indes auch im Bereich der vermögensverwaltenden Tätigkeit eine Haftungsbeschränkung im Mittelpunkt, kommt der KG oder den oben genannten sonstigen Mischformen (GmbH & Co. KG/AG & Co. KG/Stiftung & Co. KG) eine große praktische Bedeutung zu.

[21] Drüen in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, § 238 Rz. 8 (7/2022); Brune, StBp 1998, 244.
[22] Nägel in Heymann, HGB, 3. Aufl. 2019, § 238 Rz. 10.

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