Die Besteuerung der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft richtet sich nach § 23 Abs. 1 KStG und beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Dies ergibt insgesamt eine Steuerbelastung i.H.v. 15,83 %. Hinzu kommt qua Rechtsform eine obligatorische Gewerbesteuerpflicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 S. 1 KStG.[66] Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatzes von aktuell 403,32 %[67] ergibt sich eine Gewerbesteuerbelastung i.H.v. 14,12 %. Die Steuerbelastung beläuft sich damit auf insgesamt (knapp) 30 %.

Mit Ausschüttung an die hinter der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft stehenden Anteilseigner ergibt sich eine 25%ige Kapitalertragsteuerbelastung zzgl. Solidaritätszuschlag.[68] Ob diese auf Ebene des Anteilseigners einer Steuerbefreiung – z.B. nach dem Teileinkünfteverfahren oder dem Schachtelprivileg – unterliegt oder eine Abgeltungswirkung entfaltet, wird von der Rechtsform und der Zuordnung der Beteiligung zu einem Privat- oder Betriebsvermögen abhängig sein.

[66] Franke in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 2 GewStG Rz. 111.
[67] BMF, Die wichtigsten Steuern im Internationalen Vergleich 2022, 2023 S. 14.

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